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Dieselben haben ferner die 88 17, 18, 18a und 20 der ort-polizeilichen Vorschrist vom
22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Verunreinigung der Straße,
welche bei dcr Entleerung der Grube fiattfindet, sofort zu deseitigen und etwaige besondere
Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde auS Anlaß der Besorgung des fraglichen Ge-
schttftS erteilen wird, zu befolgen.

III. UebrrgangSbrstimmung.

8 15. Alle Diezenigen, welche z. Z. im Besitze einer ErlaubniS find, wie sie der H2
dirser Vorschrift vorsieht, haben solche biS zum 1. Juli 1881 erneuern zu lassen, widrigen«
falls die betr. GrlaubniS von diesem Zeitpunkt an ihre Gtlltigkeit verliert.

Larlf.

Der Unternehmer ist berechtiyt zu erheben:

I. Bei Abtrrtten nach dem Tonn ensystem:

1) tzllr die AuSwechSlung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren

Tonne.20 Pfg.

2) ffllr daS gleiche Geschäst bei zwei verkuppelten Tonnen je . . 15 ,

3) Fllr das nümliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (biS 800 Liter fassend) 50 „

II. Be i Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Fllr die gewbhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mk. 50 Pfg. per
Kubikmeter (1000 Liter).

2) Fllr die Entfernung deS in den Gruben zurllckgeblicbenen Bodensatzes, sowie von
Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 ber ortspolizeilichen Vorschrist) 20 Pfg. per Hektoliter oder
2 Mk. per Kubikmeter.

3) tzllr die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt auS Wafier besteht (von Water»
Klosets), 20 Pfg. per Hektoliter (2 Mk. per Kubikmeter).

Das Aammeln, Transportiert« und Lagkrn von Knochtn iu dtl

Atadt Hridrlberg brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. August 1875. (8 87a P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. DaS Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen dars
nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

ES ist untersagt, die Säcke vor den Häusern auf der Straße fiehen zu lassen.

Die Benlltzung von Wagen oder Karren beim Sammeln ist nicht gestattet.

8 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in daS Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hierb« können Wagen bcnutzt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu vermeiden
und eS ist untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wagen unterwegs halten zu lassen.

Dieser Transport darf serner nur in der Zeit von abcndS 9 Uhr bis morgen» 6 Uhr
fiattfinden.

8 3. Lagervon ungereinigtcn Knochen dllrfen in der Stadt nicht bestehen. Nus«
nahmen kann nur in besonderen Jällen der BezirkSrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld biS zu 60 Mark oder mit Haft biS zu 14
Tagen bestraft.

tt. Srskitigung tirrischrr Iibsälle brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 23. Fuli 1873.

8 I. Die Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefiger
Stadt, in deren GeschäftSräumen leicht in FäulniS übergehende tierische Abfälle fich an-
sammeln, sind verpstichtet, alle diese Absälle in der Zeit vom 1. April biü 30. September
ILglich, in der Zrit vom I. Oktober biS 30. März mindestenS zweimal in der Woche durch
Absuhr vollständig auS dcr Stadt nach dem städtischen Wasenplatze verbringen zu lafien.

Die Ablagerung in den Abtrittgruben ist untersagt.

8 2. Die Abfuhr muß biü spätestenS vormittagS 7 Uhr und in der Zeit vom
1. Oktober biS 30. Mär) je am Mittwoch und Samstag beendigt sein.

Zu diesen Zeiten uurd die regelmäßige Kvntrole durch die Polizeimannfchaft erfolgen.

8 3. Gegen Zuwiderhandelnde wird die sofortige Abfuhr der Stoffe auf ihre Kofien
angeordnet und außerdem Strafe an Geld bis zu 60 Mark oder an Haft biS zu 14 Tagen
erkannt werden.
 
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