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An den Straßen, wo erst kitnftig Kanäle erbaut werden, tritt das gleiche Verbot von der
Zeit ihrer BenUtzbarkeit an in Kraft.
2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des tz 1 betroffene Hausbesitzer berechtigt,
nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeinderate Anzeige gemacht hat, den betrefienden Kanal
mittelst eiuer Zweigleitung zu benUtzen gegen Entrichtung eines einmaligen Beitrags zu
den Herstellungs- und Unterhaltungskosten, welcher von dem Gemeinderate nach befonders
zu bestimmenden Grundsätzen festgestellt werden wird. Sämtliche Kosten des ZweigkanalS
hat der Hausbesitzer zu tragen.
tz 3. Uebertretungen des tz 1 werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Vollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:
1) Fllr diejenigen Bewohner der Stadt, aus deren Häufern oder sonstigem liegenschaft-
lichem Besitztume jetzt fchon Zweigleitungen in die städtischen Kanäle fUhren, tritt daS Ver-
bot des tz 1 der ortspolizeiUchen Vorschrift alsbald in Kraft.
2j Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städtischen Kanälen liegen, aber bis jetzt
noch nicht durch Zweigleitung mit denselben verbunden sind, erhalten zu diesem Zwecke eine
einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet das erwähnte Verbot auch
auf sie Änwendung.
3) Ein Verzeichnis der Straßen'undjsStraßenecken, in welchen sich znr Zeit städtische
Kanäle befinden, liegt in der Kanzlei zur Einsicht auf.
1) Der nach tz 2 der ortspolizeilichen Vorschrift filr die Benützung der städtischen Kanäle
zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. für den laufenden Meter der
Länge des Besitztums nach der Straße hin festgesetzt; dieser Betrag ist auch da, wo eine
Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedem Angrenzer zu entrichten.
Das Utinigen der Urivatkanäle betr.
Eine demnächst erscheinende ortspolizeiliche Vorschrift wird die bezUgl. Bestimmungen
rnthalten, auf welche Art und Weise sämtliche Privatkanäle der Stadt durch die städtischen
Kanalfeger gereinigt und die Kosten hierfür durch die Stadtkasse von den betr. Hausbesitzern
nach Maßgabe ihres Häusersteuer-Kapitals erhoben werden.
s'. Die Neinhattung der ächtammsammler betr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.
tz I. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen jeder
Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.
tz 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
tt. Die yandhabung -er Strajienpotyei im Hej-etbergei Stadtwatd.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 23. Oktober 1880.
8 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke stalt durch Anwendung eines Radjchuhs
oder einer MUcke rauh zu sperren.
8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist untersagt.
8 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen sowie der an Wegen
aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.
Üebertretungen der 88 1 und 2 werden gemäß 8 666 Z. 10 R.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, llebertretungen deS 8 3 gemäß 8 129 P.-St -
G.-B mit gleicher Strafe geahndet.
-I. Die Lrhattnng des Ktingenteichweges und der nbrigen Wege -es
Stadtwatdrs betr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.
8 l- Alle Wagen, mit welchen auS den SteinbrUchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgefUhrt werden sollen, müssen mit geschlofsenen Kasten versehen sein, welche
mcht länger als 3,60 Meter find und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von 0,60 >
Meter nicht übersteigen. Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 Meter
und oben eine solche von 0,90 Meter haben.
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An den Straßen, wo erst kitnftig Kanäle erbaut werden, tritt das gleiche Verbot von der
Zeit ihrer BenUtzbarkeit an in Kraft.
2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des tz 1 betroffene Hausbesitzer berechtigt,
nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeinderate Anzeige gemacht hat, den betrefienden Kanal
mittelst eiuer Zweigleitung zu benUtzen gegen Entrichtung eines einmaligen Beitrags zu
den Herstellungs- und Unterhaltungskosten, welcher von dem Gemeinderate nach befonders
zu bestimmenden Grundsätzen festgestellt werden wird. Sämtliche Kosten des ZweigkanalS
hat der Hausbesitzer zu tragen.
tz 3. Uebertretungen des tz 1 werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Vollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:
1) Fllr diejenigen Bewohner der Stadt, aus deren Häufern oder sonstigem liegenschaft-
lichem Besitztume jetzt fchon Zweigleitungen in die städtischen Kanäle fUhren, tritt daS Ver-
bot des tz 1 der ortspolizeiUchen Vorschrift alsbald in Kraft.
2j Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städtischen Kanälen liegen, aber bis jetzt
noch nicht durch Zweigleitung mit denselben verbunden sind, erhalten zu diesem Zwecke eine
einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet das erwähnte Verbot auch
auf sie Änwendung.
3) Ein Verzeichnis der Straßen'undjsStraßenecken, in welchen sich znr Zeit städtische
Kanäle befinden, liegt in der Kanzlei zur Einsicht auf.
1) Der nach tz 2 der ortspolizeilichen Vorschrift filr die Benützung der städtischen Kanäle
zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. für den laufenden Meter der
Länge des Besitztums nach der Straße hin festgesetzt; dieser Betrag ist auch da, wo eine
Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedem Angrenzer zu entrichten.
Das Utinigen der Urivatkanäle betr.
Eine demnächst erscheinende ortspolizeiliche Vorschrift wird die bezUgl. Bestimmungen
rnthalten, auf welche Art und Weise sämtliche Privatkanäle der Stadt durch die städtischen
Kanalfeger gereinigt und die Kosten hierfür durch die Stadtkasse von den betr. Hausbesitzern
nach Maßgabe ihres Häusersteuer-Kapitals erhoben werden.
s'. Die Neinhattung der ächtammsammler betr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.
tz I. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen jeder
Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.
tz 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
tt. Die yandhabung -er Strajienpotyei im Hej-etbergei Stadtwatd.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 23. Oktober 1880.
8 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke stalt durch Anwendung eines Radjchuhs
oder einer MUcke rauh zu sperren.
8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist untersagt.
8 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen sowie der an Wegen
aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.
Üebertretungen der 88 1 und 2 werden gemäß 8 666 Z. 10 R.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, llebertretungen deS 8 3 gemäß 8 129 P.-St -
G.-B mit gleicher Strafe geahndet.
-I. Die Lrhattnng des Ktingenteichweges und der nbrigen Wege -es
Stadtwatdrs betr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.
8 l- Alle Wagen, mit welchen auS den SteinbrUchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgefUhrt werden sollen, müssen mit geschlofsenen Kasten versehen sein, welche
mcht länger als 3,60 Meter find und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von 0,60 >
Meter nicht übersteigen. Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 Meter
und oben eine solche von 0,90 Meter haben.
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