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10. für eincn Schiebkarrcn.

11. fllr cinen zwcirädrigen Handkarren.

12. für einen Einfpännerwagen.

13. für einen Zweispännerwagen.

14. fllr einen Tifch, auf welchem Waren feilgeboten wcrden, bi- zl

1 Quadratmeter

15. fllr einen Tifch, auf welchem Waren feilgeboten wcrden, bis zu

2 Quadratmeter.20 „

16. für einen Kammstand (sogen. Kammkiste).5 „

17. für einen Stand bis -u 2 Quadratmeter.20 ,

18. für einen Kllbel, Fischbehältcr sind die Beträge wie bei 1 und 2 zu erheben.

19. bei allen sonst zu Markt gebrachten Gegenständen pro Quadratmctcr 10 ,

20. fllr Benlltzung eines Sitzplatzes.3 »

§ 7. Sämtliche Waren müsfen an den für sie bestimmtcn Plätzen, wclche für
Körbe und Fuhren getrennt sind, aufgestellt und dürfen diefe Plätze während des
Markts nicht verändert werden.

8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Berkauf ihrer Waren auf dcm Markte,
foweit es der Raum gcstattet, erlaubt und haben sie fich von dcr Aufsichtsdehörde dic
Plätze anweisen zu lassen.

8 9. Nur unverdorbcne, unverfälfchte und dcr Gefundheit nicht fchädliche Warcn
dllrfen auf den Markt gebracht wcrdcn: andere wc,dcn je nach Umständen weggefchafft
oder konfisziert (8 367 Ziff. 7 R -Str.-G.-B.)

Qrtspolizcil. Borschr. v. 18. Juli 1881. Gntrahmte Milch darf nur untcr der au?-
drllcklichen Bezeichnung als solche zum Verkauf auf den Markt gedracht werdcn.

8 10. Auf dem Markt darf nur den Borfchriften dcr deutfchen Mast- und Gc-
wichtsordnung entfprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

8 II. Wer Gegenstände mit Angabe des Gewichts, wie B. Butter, feilbietet,
ist dafllr verantwortlich, daß feine Angabe richtig ist, und wird. fallS die Warc zu
leicht sein sollte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Ausnahme größerer
Ballen, nur '/r und '/r Pfund ('z und ' 4 Kilogramm) betragen und wird durch das
Polizeiperfonal nachgewogen.

8 12. Zur Handhabung diefer Marktordnung ist außer dem Polizcipersonal na-
mcntlich der Marktmeister aufgestcllt, welcher dic geeignete Auskunft erteilen wird.

Streitigkeiten über das Marktgeld werden vor dem Bürgermcisteramte zum Aus-
trage gebracht.

8 13. Wer dicfc Borfchriften, mit Ausnahme dcr in Abf. 2 diefcs Paragraphcn
erwähnten, llbertritt, hat gcmäß 8 149, Z.ffcr 6 dcr dcutfchcu Gcwerbeordnung Strafe
an Geld bis zu 30 Mark oder im Fallc des Unvcrmögens an Haft bis zu 8 Tagen
zu gewärtigen.

Uebertretungcn des 8 5 werden gcmäß 8 2 dcs Gcsctzes vom 18. Tczcmbcr 1867,
die Bestrafung der Vorcnthaltung von Gemcindeabgaben betr. mit dcr Strafe des
zwanzigfachen Betrags der geschuldetcn Abgabe. bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestraft.

2. Gevühren-Tarif für Lebensmittel- rc. Unlerfuchun-e« durch -a-
chemifche Ladoratorium der Stadt Heidelderg.

Das städt. Laboratorium steht dem Publikum vom I. Februa rds. Js. an zur Be-
nlltzung ofien und könncn bei derselben Untcrsuchungen der in dem unterzeichneten Tarif
bezeichneten Art beantragt werden, für deren Vornahme die in demfelben dezeichnetcn Ge-
bllhrenbetrLge zu entrichten sind.

Zur Entgegennahme von Unterfuchungsgegenfiänden ist das Laboratorium, wclchcS sich
im II. Stockwerke des Männerarmenhaufes (Eingang von der Plöckstraße aus) besindet, an
fämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr geöffnct.
 
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