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I). Droschkkn-Ordiillng fiir dik Stadt Likidtlbtry.

Ortspolizeililiche Vorschrift vom 2. Ianuar 18^'».

I. Wer selbständifl für eigene Rcchnung oder als Kchilsc Troschkcn zu Icder-
manns Gebrauch an öffentlichcn Orten ili hicsigcr Ltadt aufstcllen will, hat hicvon dem
Pczirksamte Anzcige zu erstatten. ltz 3 dcr P.-V. z. G. L.I. Zulassung zum Gewerbc-
bctricb ist allen Denjenigen zu versagen, in dercn Vcrhaltcn und persönlichcn Verhält-
nisscn begründete Besorgms zu finden ish daß sic dicseu Gewcrbebctricb zur Gcfährdung
der öffentlichcn Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden (8 4 Abs.2 der V.-V. z G.-O.j.

8 2. Die Droschken mUssen mit 2 Pfcrdcn bespannt seui. Dic Pscrdc mUssen hin-
reichcnd stark sein, anständig aussehen und sicher gehen: auch müsscn sie gleich wie das
Gcschirr reinlich grhalten werden.

tz 3. Die aufzustellenden Wagcn mUssen solid gcbaut, von gefälligem Acußern und
bcguem sein. Die Wagentritte mUssen so beschaffen scin, daß das Ginsteigen unbe-
schwerlich ist, auch muß der Wagenschlag von inncn gcöfsnct werdcn können. Ferner
mUssen die Wagen sauber lackiert, mit gutcm, nicht gcflicktem 2eder;cug, im Inncrn mit
reincm Ausschlage und mit guter Polstcrung vcrschen sein, auch immer reinlich gehalten
werdcn. Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stchen. Uebrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart scin. Gs kann jcdoch kcin Wagen. desscn
Form mit dem Zwcck der hiesigen Droschkenfuhrwerkc uach hicsigcn Lokalitätcn in Wider-
spruch stündc, zugelassen werden. Gtwaigen Müngeln an Wcrgen oder Geschirr ist un-
verzüglich abzuhelscn. Alljährlich findct nach Anordnung dcr Polizeibchörde auf Kosten
der Bcsiher cine Besichtigung sänitlicher Droschken und Droschkenpserde statt

8 4. Die Droschken mUssen an der NUckwand mit arabischcn Ziffcrn wciß odcr
rot u»d an den Latcrnen mit arabischen Zissern rot bezeichnct sein. Tie Nummern
teilt das Bezirksamt zu.

i; 5. Die DroschkenfUhrer mUssen mindestens 18 Iahrc alt, dcs Fahrcns und der
Oertlichkeiten kundig fein; sic mUssen stcts nUchtcrn sein, jcdermann höslich und
anständig begegnen und fich genau an dic Taxordnung halten.

In einzelnen Füllen kann das Bczirksamt auf den Antrag dcs Stadtrats von dcm
vorgeschriebcnen Alter dispcnsieren. Tie .tiutschcr dUrsen bei bcsetzter Droschke
nicht rauchen, sich nicht mit den Fahrendcn in cinc Unterhaltung einlassen, wodurch
ihre Aufmerlsamkeit vom Fuhrwcrk abgelenkt wird, und ihrc 3Ugeln niemals dicsen
Uberlasscn. Auch dUrfen sic sich von ihrem Fuhrwcrk nicht entsernen. Gs liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darm gelasiene
Gegenstände alsbald bci der Polizeibehörde abzuliefern. Sie haben im Dienst stets
die von der Polizcibehörde vorgeschriebene Tienstkleidung zn tragen. Dieselbe besteht in
eincm dunkelblauen Nock mit rotem Kragen und zwei Neihen gelber Metallknöpfe, fowie
in einein rundcn schwarzen Lederhut mit der Nummcr der bctreffendcn Troschke in Neusilber.

8 6. Jeder Jnhaber eincr Droschke ist verpflichtct, dicselbe in tadelloscm Zustand
aus dcn gemäß § 7 bestinimten Haltstationcn und zu den in 8 8 "nd 14 bcstimmten
Zeiten ohne Unterschied dcs Wetters zum Gebrauch des Publikums bercit zu halten.

8 7. Die Haltstationen werdcn von dcr Polizeibehördc nach Anhörung des Stadt-
rats bestimmt; es muß jedoch eine verhältnismüßige Berteilung der Fuhrwerke auf den
verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies zu bewerkstelligen, ist Sache der Polizeibehörde.
Tas Anhaltcn dcr Droschken an anderen, als den bestimmten Wartplätzen ist untersagt.
Die DroschkenfUhrer dUrfen nicht in den Straßen hin- nnd hcrfahrcn, um Bestellungen
zu suchcn, wohl aber bei der RUckfahrt auf den Warteplatz Fahrgäste aufnchmen. Dic
Rcinignng der Droschkenhaltplätze wird auf Rcchnung der Stadtkaffe durch städtische
Bcdienstete Vorgenvmmen, wofUr von dem EigcntUmer jeder Droschke an die Stadtkasse
die jeweilS festgcfetzten GebUhren zu bezahlen sind.

8 8. Die Aufstellung dcr Wagen muß täglich ununtcrbrochen in den Monatcn
November, Dezember, Januar und Februar von morgens 8 Uhr, in den Ubrigen Mo-
naten von morgens 7 Uhr bis abends 9 Uhr znm Gebrauch des Publikums fortdauern.
Außer dieser Zeit hat dcr Kutschcr bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren, wenn
er zuvor eine deßfallsige Bestellung crhalten und angenommen hat; jedoch ist er bei
Fahrten zwischen II und 5 Uhr nachts berechtigt, die doppelte Fahrtaxe zu verlangen.

8 9. Jedenl Besteller steht die Wahl der Droschke frei, und sobald Platz genommen
ist, muß abgefahren werden. Es darf daher kcine Droschke unter dem Borgeben, daß sie
schon bestellt sei, versagt wcrden. Wenn der Fahrende jemand fchickt, ihm die Drofchke
 
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