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wobei sie den bezüglichen Anordnungen der Beamten und Bediensteten der Be-
triebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten haben. Den nicht zum Bahndienst
kommandierten Dienstmännem steht die freie Straße (in der Linie dcs bayrifchen
Hofes und deS Karlsthordurchganges) zur AuSübung ihres Gewerbes frei.

3) Wer, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Passagieren feine Dienste an-
bietet, wird bestraft; ebenso wer diesen Dienst unentschuldigt verabfäumt.

4) Die Reihenfolge, in welcher der Bahndienst zu versehen ist, wird jeweils in ge«
eigneter Weise bekannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der Dienst
wechselt jeden Tag.

5) Zur Versehung des BahndiensteS erhalten die Dienstmänner von dem dienst«
thuenden Polizeidiener je einen Schild, welchen sie während des Tages zu tragen
und beim letztankommenden Zuge wicder abzugeben haben. Die Uebertragung
deS Bahndienstes auf einen andern Dienstmann durch Uebergabe dcS Schildes
ist gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des betrestenden Schutzmannes und
sofern demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist.

T a r i f.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen
akademischen Spital, der Diemer'fchen Brauerei, dem vorm.

Jäger'schen Bierkeller (Klingcnteich) u. ehem. Metz'schen Kunst-
sammlung als Grenzpunkten, fowie vom Bahnhof bis zum
Profesfor Hofman'schen Haus (Alte Bergheimerstraße) und
der Keller'fchen Fabrik.

2) Lom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenanntcn
Punkten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und

Heydweiller's Haus.

6) Vom Bahnhof nach den zwei letztgcnannten Punkten, sowie

nach dem Schloßberge.

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Albert's Hotel oder dem Schießhause

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg ....

12) Nach Handschuchshelm, Kirchheim, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach.

Z 0. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Dienfien um die dort auf«
gestellten Gebühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alS«
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderwärts bestellt ist. DaS Anbieten von
Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder hiesigen SehenSwürdigkeiten
betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremdenführern) gefiattet.

tz 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Gebühren-
tarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem Polizei-
personal vorzuzeigen.

Z 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld biS zu 150 Mk. bestrast.
Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloseS und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung deS Ge»
werbebetriebes zur Folge haben (Z 4 Abs. 3 der V.-V. z. G.-O.).

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die
Hälfte der Taxe und zwar wenn daS Gepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen
Taxe von Kolonne I. mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschnitt IV. Ziff. 3
maßgebend. Beträgt daS Gewicht des GepäckS übrr 25 Kilogramm, so ist die Hälfte
der in Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilo«
gramm ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen ,


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