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3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2) haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebenfolang auf Rückantwort. Werden
sie länger aufgehalten, fo sind ihnen von ' 4 zu Stunde weitere 10 Pfg. zu cnt-
richten; die begonnene 1/4 Stunde wird für voll gerechnet.
4. Die Dienste der Dienstmänner lönnen in den Monaten April bis einfchtießlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monnten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfnchen Taxe
in Anspruch genommen werden , außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis nbends 9 Uhr dic
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.
5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens untersagt.
6. Den Geschiiftsbetrirb -er Frem-tnführer, Lohndientr ?c. betr.
Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 30. Januar 1874.
§ 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen Per-
fonen ähnlichen Gewerbetriebes ist es unbedingt unterfagt, zur Ausübung ihres Ge-
werbebetriebes daS Gebiet dcr Bahnhöfe zu bctreten. Alle frnher an einzelne diescr
Perfonen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.
8 2. Die Omnibutzkondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr von
ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibusfen gestellte Linien nicht uber-
fchreiten.
8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft 134a P.St G B.)
Bei Wiederholungen crfolgt Unterfagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung
des Gewerbebetriebes.
8 4. Bezüglich der'Dienstmänner und Drofchkenkutscher bleiben die geltenden Be-
stimmungen in Kraft.
H. Lak-Ordnung fnr die geprüften Frtmdtnführer
vom 15. Januar 1875.
I. Taren für die Umgebung der -tadt:
Auf daS Schloß.
„ Schloß und Molkenkur.
„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß
„ Schloß und Wolfsbrunnen.
, den Königstnhl.
, Philofophenweg.
„ Speyerershof (Neuhof).
„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felfenmeer, Wolfsbrunnen .
1 Mk.;4" Pfg.
2 .,
3 .. 10
30
2
3
1
2
6
30
II. Taren für die -tadt seldst:
Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 „ —
„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „
„ eine Stunde . ..— „ 70 „
„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . . . I ,. 40 „
Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartczeit und dcr Rückweg inbegriffen
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen
Z. Tar-Ordnung für die Lsrlsvermieter.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.
-^l
1) Nach dem Schlosie über die neue Schloßstraße . . . 1. —
2) Dahin und zurück.1. 50
3) Nach dem Schlofle über den Schloßbergweg.—.70
4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.1. 50
3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2) haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebenfolang auf Rückantwort. Werden
sie länger aufgehalten, fo sind ihnen von ' 4 zu Stunde weitere 10 Pfg. zu cnt-
richten; die begonnene 1/4 Stunde wird für voll gerechnet.
4. Die Dienste der Dienstmänner lönnen in den Monaten April bis einfchtießlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monnten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfnchen Taxe
in Anspruch genommen werden , außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis nbends 9 Uhr dic
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.
5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens untersagt.
6. Den Geschiiftsbetrirb -er Frem-tnführer, Lohndientr ?c. betr.
Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 30. Januar 1874.
§ 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen Per-
fonen ähnlichen Gewerbetriebes ist es unbedingt unterfagt, zur Ausübung ihres Ge-
werbebetriebes daS Gebiet dcr Bahnhöfe zu bctreten. Alle frnher an einzelne diescr
Perfonen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.
8 2. Die Omnibutzkondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr von
ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibusfen gestellte Linien nicht uber-
fchreiten.
8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft 134a P.St G B.)
Bei Wiederholungen crfolgt Unterfagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung
des Gewerbebetriebes.
8 4. Bezüglich der'Dienstmänner und Drofchkenkutscher bleiben die geltenden Be-
stimmungen in Kraft.
H. Lak-Ordnung fnr die geprüften Frtmdtnführer
vom 15. Januar 1875.
I. Taren für die Umgebung der -tadt:
Auf daS Schloß.
„ Schloß und Molkenkur.
„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß
„ Schloß und Wolfsbrunnen.
, den Königstnhl.
, Philofophenweg.
„ Speyerershof (Neuhof).
„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felfenmeer, Wolfsbrunnen .
1 Mk.;4" Pfg.
2 .,
3 .. 10
30
2
3
1
2
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II. Taren für die -tadt seldst:
Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 „ —
„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „
„ eine Stunde . ..— „ 70 „
„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . . . I ,. 40 „
Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartczeit und dcr Rückweg inbegriffen
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen
Z. Tar-Ordnung für die Lsrlsvermieter.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.
-^l
1) Nach dem Schlosie über die neue Schloßstraße . . . 1. —
2) Dahin und zurück.1. 50
3) Nach dem Schlofle über den Schloßbergweg.—.70
4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.1. 50