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L. Äusla-e-Orduuug für -ie am ftä-tischen Hol^laukryebirtk
anlan-en-en Neckarschiffe.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom I. Mai 1874.
» Lage un- Orduuug des Ausladeplatzes.
8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung kommen,
besteht aus: s.) dem eigentlichen Ausladeplatz, und
d) dem Aushülfs-AuSladeplatz.
tz 2. Der eigentliche Ausladeplatz beginnt an der breiten Treppe oberhalb
des Profeffor Walz'schen HauseS und erstreckt fich bis zum unteren Ende dieses Hauses.
An beiden Enden ist der Platz durch Plakate, an Stangen bezeichnet. An diescm Platze
lünnen zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß auf eine Breite von 5 bis 6
Meter stetS freigehalten werden, damit die Entladung der Schiffc ungehindert stattfin-
den und daneben noch ein Juhrwerk durchpassieren kann.
8 3. Der AuShülfS-Ausladeplatz erstreekt sich vom Plakate am unteren
Ende deS obigen PlatzeS biS zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zur Aushillse
befiimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung komnren.
Dieser Platz muß vom Rande der Neckarböschung an, auf dem Vorlande in einer
Breite von 4 Metern stets frei gehalten werden, so daß beim AuSladen ein Fuhrwerk
noch Raum zum Durchfahren hat.
d. trdnung der zum Ausladen antommende« Schiffe.
8 4. Das erste ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimmten Raum
am oberen Ende deS eigentlichen AuSladeplatzeS, direkt von der breiten Treppe an, cin-
zunehmen. An diefeS Schiff schließt sich unmittelbar daS nächstkommcnde an. Kommen
zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets daS nächst eintreffende
direkt an das vorher angekommene an.
8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat eS fofort den AuSladc-
platz zu verlaffen. Deffen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich am Ausladen, so rücken sämtliche in die Räume ihrer
Vorderschiffe ein.
8 6. Nach der AuSladung eines SchisfeS ist der Ausladeplatz sofort zu räumen, so
daß kein Holzhändler den AuSladeraum länger in Anspruch nimmt, als bis das Schiff
von feiner Ladung entleert ist.
8 7. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 155 des P.'Str.-G.-B.
an Geld bis zu 100 Mk. oder bis zu 14 Tagen Haft bestraft.
Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft find zu strenger Aufrechthaltung
diefer Ordnung und fofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiefen.
0. Holzmarkt- un- Lauer-Gr-nung.
OrtSpolizeiliche Borschrift vom 5. Januar 1875 mit Tarif vom 24. Dez. 1875.
8 1- Der Holzmarkt wird auf denjenigen Plätzen abgehalten werden, welche der
Stadtrat zu Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt. Jedem Holzhändler wird ein Platz
angewiesen, wo er sein Holz in beliebiger Menge auffetzen kann.
Bei grbßeren Holzvorräten müffen die Hvlzarchen fo gesetzt werden, daß fie nicht
einstürzen können. Das Holz darf jedoch auf der füdlichen, gegen die Häufer gelegenen,
Hälftc deS eingefriedigten Holzplatzes nur auf 10 Fuß und auf der gegen den Neckar
gelegenen, nvrdlichen Hälfte deS PlatzeS nur auf 12 Fuß' Höhe gesetzt werden. Aus-
nahmen sind nur zulässig, wenn in Folge hohen WafferstandeS deS Neckars Raummangel
eintritt. Jn diefem Falle hat aber der Lauerpächter dafür zu sorgen, daß, sobald der
nötige Raum wieder vorhanden ist, die Holzarchen wieder bis auf 10 bezw. 12 Fuß
Höhe abgetragen werden.
8 2. Die Lauerbediensteten werden vom Stadtrat angestellt. Der Lauerverwalter,
«elcher in besonderS zu vereinbarendem VertragSverhältniffe zur Gemeindeverwoltung
steht, vertritt dieselbe gegenüber dem Verkehre auf dem Holzmarkt, er beauffichtigt und
überwacht die Handhabung der Holzmarktvrdnung und der nach Maßgabe derselben
L. Äusla-e-Orduuug für -ie am ftä-tischen Hol^laukryebirtk
anlan-en-en Neckarschiffe.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom I. Mai 1874.
» Lage un- Orduuug des Ausladeplatzes.
8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung kommen,
besteht aus: s.) dem eigentlichen Ausladeplatz, und
d) dem Aushülfs-AuSladeplatz.
tz 2. Der eigentliche Ausladeplatz beginnt an der breiten Treppe oberhalb
des Profeffor Walz'schen HauseS und erstreckt fich bis zum unteren Ende dieses Hauses.
An beiden Enden ist der Platz durch Plakate, an Stangen bezeichnet. An diescm Platze
lünnen zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß auf eine Breite von 5 bis 6
Meter stetS freigehalten werden, damit die Entladung der Schiffc ungehindert stattfin-
den und daneben noch ein Juhrwerk durchpassieren kann.
8 3. Der AuShülfS-Ausladeplatz erstreekt sich vom Plakate am unteren
Ende deS obigen PlatzeS biS zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zur Aushillse
befiimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung komnren.
Dieser Platz muß vom Rande der Neckarböschung an, auf dem Vorlande in einer
Breite von 4 Metern stets frei gehalten werden, so daß beim AuSladen ein Fuhrwerk
noch Raum zum Durchfahren hat.
d. trdnung der zum Ausladen antommende« Schiffe.
8 4. Das erste ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimmten Raum
am oberen Ende deS eigentlichen AuSladeplatzeS, direkt von der breiten Treppe an, cin-
zunehmen. An diefeS Schiff schließt sich unmittelbar daS nächstkommcnde an. Kommen
zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets daS nächst eintreffende
direkt an das vorher angekommene an.
8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat eS fofort den AuSladc-
platz zu verlaffen. Deffen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich am Ausladen, so rücken sämtliche in die Räume ihrer
Vorderschiffe ein.
8 6. Nach der AuSladung eines SchisfeS ist der Ausladeplatz sofort zu räumen, so
daß kein Holzhändler den AuSladeraum länger in Anspruch nimmt, als bis das Schiff
von feiner Ladung entleert ist.
8 7. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 155 des P.'Str.-G.-B.
an Geld bis zu 100 Mk. oder bis zu 14 Tagen Haft bestraft.
Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft find zu strenger Aufrechthaltung
diefer Ordnung und fofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiefen.
0. Holzmarkt- un- Lauer-Gr-nung.
OrtSpolizeiliche Borschrift vom 5. Januar 1875 mit Tarif vom 24. Dez. 1875.
8 1- Der Holzmarkt wird auf denjenigen Plätzen abgehalten werden, welche der
Stadtrat zu Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt. Jedem Holzhändler wird ein Platz
angewiesen, wo er sein Holz in beliebiger Menge auffetzen kann.
Bei grbßeren Holzvorräten müffen die Hvlzarchen fo gesetzt werden, daß fie nicht
einstürzen können. Das Holz darf jedoch auf der füdlichen, gegen die Häufer gelegenen,
Hälftc deS eingefriedigten Holzplatzes nur auf 10 Fuß und auf der gegen den Neckar
gelegenen, nvrdlichen Hälfte deS PlatzeS nur auf 12 Fuß' Höhe gesetzt werden. Aus-
nahmen sind nur zulässig, wenn in Folge hohen WafferstandeS deS Neckars Raummangel
eintritt. Jn diefem Falle hat aber der Lauerpächter dafür zu sorgen, daß, sobald der
nötige Raum wieder vorhanden ist, die Holzarchen wieder bis auf 10 bezw. 12 Fuß
Höhe abgetragen werden.
8 2. Die Lauerbediensteten werden vom Stadtrat angestellt. Der Lauerverwalter,
«elcher in besonderS zu vereinbarendem VertragSverhältniffe zur Gemeindeverwoltung
steht, vertritt dieselbe gegenüber dem Verkehre auf dem Holzmarkt, er beauffichtigt und
überwacht die Handhabung der Holzmarktvrdnung und der nach Maßgabe derselben