52
Ortsiibliche Preise für den Holzmacherlohn.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit spalten, für das Ster 2 Mk. 5»7 Psq
(in 4 StUcke) „
9
15
tin 5 StUcke) ohnc „
„ „ f, " e,
29
(in 4 StUcke) „
» » I
85
Den Ottsgebranch beim Wohnnngsmechsel betr.
Das zweite Bürgermeisteramt hat bczüal. des Ortsgebrauches beim Wohnungs-
wechsel unterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:
Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bezUglich dcs Ortsge-
brauchs beim Wohnungswechscl bringen wir nachstcheude Bestimmungen mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntnis, daß dicselben in allen Fällen zur Anwendung konnnen,
bei welchen nicht besondcre Vereinbarungcn zwischen Vermietern und Mietern getrofsen
worden sind.
I. Bei den gegen > ,jährige Mietezahlung vermietetcn Wohnungen grttcn
alS Ubliche Zieltage zum Wohnungßwechsel:
Ostermontag — Iohannistag — Michaelistag — zweiter Weihnachtstag.
II. KUndigungen haben längstens an einem dieser vier Zieltagen zu geschehcn, wenn
der Auszug an dem darauf folgenden Zicle erfolgen soll. Bcträgt dic Miete jedoch nur
70 Mark per Jahr oder darunter, so darf die Kllndigung auch im Laufe eines Viertcl-
jahres geschehen, immerhin aber nicht später als vier Wochen vor dem zum Auszug be-
absichtigten Ziele.
III. Sowohl die Vermieter, als auch die abgehenden Mieter haben dafUr bcsorgt
zu sein, daß die Wohnungen jewcils an dcm betreffenden Zieltage, beziehungsweise an
dem zunächst darauf folgenden Werktage gerüumt werden, damit die neuen Mieter rccht-
zcitig einziehen können.
IV. Eine gesetzliche Frist für ein längeres Verbleiben in einer Wohnung bcstcht
nicht und kann nur durch ein ganz unabweisbares Hindcrnis, z. B. eine schwcre Krank-
heit, eine Berzögerung im Ausziehen gegrUndct werden.
V. Bei monatweise, jedoch auf unbestimmte Zcit, vermieteten Wohnungen hat einc
KUndigung mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats zu geschehen, an desscn
Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miete fUr einen weiteren Monat
gültig erscheint. Jst jedoch die Mietc auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgc-
schlossen, so fällt eine bcsondere Kündigung nicht mehr nötig, sondcrn die Miete endigt
von felbst auf den bereits voraus bestimmten Termin. «
VI. Bei Wohnungen. welche an Studierende abgegeben werden, kommen vor-
stehende Bestimmungcn nicht zur Anwendung, sondern es gelten solche Wohnungen je-
weils auf ein Semester vermietet. Soll die Micte auf ein weiteres Semester ausge-
dehnt werden, so hat eine neue Vereinbarung vor Schluß des begonnenen zu geschehcn.
Beim Sommer-Semester find die Studierenden berechtigt, ihre Wohnungen vom 8. April
bis Ende August zu benlltzen und beim Winter-Semester vom 1. Oktober bis Ende März.
Mieket ein Studierendcr eine Wohnung fUr mehrere Semester, so steht es ihm zu, die-
selbe auch während den ganzen dazwischen liegenden Ferien zu benlltzen.
VII. Jm allgemeinen ist bei Miet-Angelegenheiten den billig erfcheinenden An-
sprüchen der Beteiligten Rechnung zu tragen und empfiehlt sich z. B. zur Vermeidung
von Störungen darauf zu achten, daß bei einem Wohnungswechsel etwaige AuSbesserun-
gen nicht gleichzeitig in mehreren Zimmern, sondern nur in einem nach dem anderen
vorgenommen werden, damit solche Wohnungen in ihrem einen Teile doch benutzbar
bleiben und rechtzeitig bezogen werden können.
Gkbüljitn-Tarif für das Vorjkigen der Skliknswürdigkkitrn drs
Hkidrlbtrgkr Schlossrs.
FUr die Vorzeigung des Jnnern der Schloßruine einschlicßlich deS großen Fasscs
FUr eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Pfg
FUr zwei oder drei Personen. die gleichzeitig gefühet werden,
zusammen ..l „ 50 „
FÜr vier und mehr Personen, die gleichzeitig gefUhrt werden,
fllr jede Pcrson., 50 »
Ortsiibliche Preise für den Holzmacherlohn.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit spalten, für das Ster 2 Mk. 5»7 Psq
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tin 5 StUcke) ohnc „
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(in 4 StUcke) „
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Den Ottsgebranch beim Wohnnngsmechsel betr.
Das zweite Bürgermeisteramt hat bczüal. des Ortsgebrauches beim Wohnungs-
wechsel unterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:
Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bezUglich dcs Ortsge-
brauchs beim Wohnungswechscl bringen wir nachstcheude Bestimmungen mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntnis, daß dicselben in allen Fällen zur Anwendung konnnen,
bei welchen nicht besondcre Vereinbarungcn zwischen Vermietern und Mietern getrofsen
worden sind.
I. Bei den gegen > ,jährige Mietezahlung vermietetcn Wohnungen grttcn
alS Ubliche Zieltage zum Wohnungßwechsel:
Ostermontag — Iohannistag — Michaelistag — zweiter Weihnachtstag.
II. KUndigungen haben längstens an einem dieser vier Zieltagen zu geschehcn, wenn
der Auszug an dem darauf folgenden Zicle erfolgen soll. Bcträgt dic Miete jedoch nur
70 Mark per Jahr oder darunter, so darf die Kllndigung auch im Laufe eines Viertcl-
jahres geschehen, immerhin aber nicht später als vier Wochen vor dem zum Auszug be-
absichtigten Ziele.
III. Sowohl die Vermieter, als auch die abgehenden Mieter haben dafUr bcsorgt
zu sein, daß die Wohnungen jewcils an dcm betreffenden Zieltage, beziehungsweise an
dem zunächst darauf folgenden Werktage gerüumt werden, damit die neuen Mieter rccht-
zcitig einziehen können.
IV. Eine gesetzliche Frist für ein längeres Verbleiben in einer Wohnung bcstcht
nicht und kann nur durch ein ganz unabweisbares Hindcrnis, z. B. eine schwcre Krank-
heit, eine Berzögerung im Ausziehen gegrUndct werden.
V. Bei monatweise, jedoch auf unbestimmte Zcit, vermieteten Wohnungen hat einc
KUndigung mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats zu geschehen, an desscn
Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miete fUr einen weiteren Monat
gültig erscheint. Jst jedoch die Mietc auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgc-
schlossen, so fällt eine bcsondere Kündigung nicht mehr nötig, sondcrn die Miete endigt
von felbst auf den bereits voraus bestimmten Termin. «
VI. Bei Wohnungen. welche an Studierende abgegeben werden, kommen vor-
stehende Bestimmungcn nicht zur Anwendung, sondern es gelten solche Wohnungen je-
weils auf ein Semester vermietet. Soll die Micte auf ein weiteres Semester ausge-
dehnt werden, so hat eine neue Vereinbarung vor Schluß des begonnenen zu geschehcn.
Beim Sommer-Semester find die Studierenden berechtigt, ihre Wohnungen vom 8. April
bis Ende August zu benlltzen und beim Winter-Semester vom 1. Oktober bis Ende März.
Mieket ein Studierendcr eine Wohnung fUr mehrere Semester, so steht es ihm zu, die-
selbe auch während den ganzen dazwischen liegenden Ferien zu benlltzen.
VII. Jm allgemeinen ist bei Miet-Angelegenheiten den billig erfcheinenden An-
sprüchen der Beteiligten Rechnung zu tragen und empfiehlt sich z. B. zur Vermeidung
von Störungen darauf zu achten, daß bei einem Wohnungswechsel etwaige AuSbesserun-
gen nicht gleichzeitig in mehreren Zimmern, sondern nur in einem nach dem anderen
vorgenommen werden, damit solche Wohnungen in ihrem einen Teile doch benutzbar
bleiben und rechtzeitig bezogen werden können.
Gkbüljitn-Tarif für das Vorjkigen der Skliknswürdigkkitrn drs
Hkidrlbtrgkr Schlossrs.
FUr die Vorzeigung des Jnnern der Schloßruine einschlicßlich deS großen Fasscs
FUr eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Pfg
FUr zwei oder drei Personen. die gleichzeitig gefühet werden,
zusammen ..l „ 50 „
FÜr vier und mehr Personen, die gleichzeitig gefUhrt werden,
fllr jede Pcrson., 50 »