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5. für cin Tuch bis zu 50 Centimeter Naum.

6. fUr ein Tuch bis zu 1 Metcr Raum.

7. für einen Sack.

8. fUr ein mittleres Faß.

9. fUr ein größeres Faß . .

10. fUr einen Schiebkarren.

I I. fUr einen zweirävrigen Handkarren.

12 fllr einen Einspännerwagen.

13 für einen Zwe spännerwagen.

14. fUr emen T'sch, auf welchem Waren seilgeboten werden. bis zu

1 Quadratmetcr.

15. fllr einen Tisch, auf welchem LCaren feilgeboten wcrden. bis zu

2 Quadratmeter..

16. fllr einen Kammstand isogen. Kammkiste).

17. fUr einen Stand bis zu 2 Quadratmeter.

18. fllr einen KUbel, Fischbehälter sind die Beträpe wie bei 1 u. 2 zu erheben.

19. bei allen soust zu Markt gebrachten Gegenständen pro Quadratmcter

20. fUr BenUtzung eines Sihplatzes.

5Pfg.
10 ,
10 ,
10 ,
15 ..

10 ..
20 .
25 .

35 .

10

20 ..

5 ,
20 .

10 .

3 ,

7. Sämtliche Waren mttsscn an dcn fttr sie beslimmten Plänen, wclche fttr
ktörbe und F-tthren getrcnnt sind, anfgestellt nnd dürsen dicse Pläve währcnd des
Btarkts nicht verändert werden

8 8. Anch den Gcwerbetrcibenden ist dcr Berkans ihrer Waren ans dem Markte,
soweit es der Ranm gestattct, erlanbt nnd haben sie sich von dcr Anfsichtsbehörde die
Plätze anweisen zn lassen.

8 9. Nur nnverdorbene, nnverfälschte und der Ciesundheit nicht schädliche Waren
dttrfcn auf dcn Markt gebracht werdcn; anderc werdcn jc nach Umständen weggeschafft
odcr konfisziert ttz 3<>7 Ziff. 7 N.-Str.-El.-B.l.

Qrtspolizeil. Vorschrift vom 18. Inli 1881. Entrahmte Milch dars nnr nnter der
ansdrttcklichen Bezcichnung als solche zum Verkanf anf den Markt gebracht werden.

8 10. Anf dem Atarkt darf nnr den Vorschristcn der dentschcn Maff- nnd C>1e-
wichtsordnnng entsprechendes Masz nnd t'öewicht in Anwendnng kommen.

8 11. Wer tHegenstände mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Bnttcr, seilbietet,
ist dafiir verantivortlich, dasz seine Angabe richtig ist, nnd wird, fallo die Ware zn
lcicht sein sollte, bcstraft. Das Olewicht der Butter dars, mit AnSnahme gröszerer
BaUen, nnr >3« und ' 2 Pfnnd s',8 und >/i Mlogramm) betragcn nnd wird dnrch das
Polizeipcrsonal nachgewogen.

8 12. Znr Handhabnng dieser Marktordnung ist anszer dem Polizcipersonal na-
mcntlich dcr Marktmeister anfgestellt, welcher die geeignetc Ausknnft crteilen wird.

Streitigkeiten ttber das Marktgcld werden vor dem Bttrgermeisteramte znm Ans-
trage gebracht.

813. Wer diesc Vorschriftcn, mit Attsnahme der in Abs. 2 dieics Paragraphen
erwähntcn, iibertritt, hat gcmäsz 8 149, Ziff. 6 dcr dentschen Oöeiverbeordnniig Strafe
an Gcld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens an Hasl bis zn 8 Tagen zn
gewärtigcn.

Ucbertretnngcn dcs 8 wcrden gcmäsz 8 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1807,
die Bcstrafnng der Vorenthaltnng von Olemeiildeabgabcn bctr., mit dcr Strafe des
zwanzigfachen Betrags der geschnldcten Abgabc, bezw. an Oield bis zn 10 VU. bestraft.

2. Gebühren-Tarif für Lebensmiltel- re. Nntersuchungen burch bas
chemische Laboratorinm ber Ltavt <"eibtlberg.

Das städt. Laboratorinm steht dcm Pnbliknm vom 1. Fcbrnar 1885 an znr Be-
nlltznng offen uild können bei derselben Untersnchnngen der in dem nnterzeichneten Tarif
bezeichneten Art beantragt werden, fiir dercn Vornahmc dic in demsclben bczeichncten
Olebtthrenbeträgc zn cntrichtcn sind.

Znr Entgegennahlnc von Untersuchnngsgegenständett iff das ^aboratorinm, welchcs
sich im 11. Stockwerke des Männcrarmcnhanses (Eingang von der Plöcknraszc ans) bc-
findet, an sämtlichen Lbochentagen vormiltags von 10 bis 12 Uhr geüffnct.
 
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