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8 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb dcr städtischen Erhebungsstkllen ge-
lagert sind, auf anderem Weqe alS durch bie Eisenbahn ausführt u»d Verbrauchs»
steucr-NUckvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle
zu lösenden Ausfuhrjchein und den betresfenden Verbrauchssteuer.Ouittungen auch eine
bUrgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Eiupfängers Über Art
und Menge der empfangenen Gegenstände, das Datuni des Empsangs und die Persön-
lichleit des Absenders, sowie des FllhrerS vorzulegen.

ß 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
NUckvergUtung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag von miudestens 20 Pfg. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer.RUckvergUtungen wrgen des in ß 5,
letzter Absatz, erwähntcn Grundes ist ferner erforderlich:

daß der Antrag auf RückvcrgUtung spätestenS sechs Wochen nach der Aus-
fuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß d:e Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer und
der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate bcträgt

8 20. Jn jcdem Falle können dic nach den 88 t5, 16, 17 und 19 zu leisteaden
RUckverglltungen vcrwcigert werden, wcnn nachweisbar das Erfordernis drr HandelS-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifst.

«1. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpfl ichtige

Gegenstände.

Bier.

8 21. Die Verbrauchssteuer von Bier. welches auf städtifcher Gemarkung gebraut
wird, wird zugleich mit der staatlichcn Bielsteuer unter Anwendung der fllr diese
geltrnden Grundsätze erhoben.

8 22. Bei handelsmäßiger Aussuhr hier gebrauten Bieres beträgt die NUckver-
glltung 83 Pfennig vom Hektoliter. Wird Bier in ungeaichten Flaschen ausgefllhrt,
so wird jede Flafche alS '/z Liter haltend berechnet, und jede halbe Flafche als ^4 Liter
haltend.

Wein.

8 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise unter Anw.ndung der Grundsätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz vom 19.
Mai 1882 in Bezug auf Abgabepflicht, Fülligkcit der St<uer und Steuerbefreiung fest-
fctzt. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 1 und Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine
Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es sich um bereits in der
Gemarkung Heidelberg eingckellerte Weine handelt. Erhebt die Staatsverwaltung in den
Fällen des Artikels 10, letzter Absatz und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer
in Gestalt eincs Aversums, so wird fllr die Berbrauchssteucr ebenfalls ein nach Ver-
hältnis zu berechnendcS Avcrsum vcreinbart. Bei Feststellung der verbrauchssteuer-
pflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine
Literflasche zu behandeln.

Mehl und Brot.

8 24. Wenn Mehl in Beträgen von Uber 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Fllhrer beim Erheber der Emgangsstelle dasselbe vorzuweisen und anzugeben:

a. . den Namen und Wohnort des Abfenders und des Führers;

b. den Namen und die Wohnuug des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber lontroliert diese Angaben und stellt über dicselben einen Schein sMehl-
einfuhrschein) aus, mit welchem sich der Fllhrer sofort auf die städtische Mehlsteuerkanzlei
zu begeben hat, wo nach wiederholter Kontrole Uber die Meage des Mehls die Ver-
brauchSsteuer gcgen Quittung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl vermittelst der Eisenbahn eingesllhrt, so hat der FUHrer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gclegenen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen. Der Erheber verfieht den Frachtbrief mit dem
Datumstempel und stellt einen Schein mit den in 8 21 bezeichneten Nngaben aus.
 
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