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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0235

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221

ten Backstemwand in der Welse verkleidct werden, daß zwischen den bestehenden Um-
fassungsmauern lind der nenen Backsteinwand ein mindestens 2 om breiter Zwischen-
raum verbleibt, welchcr mit Cement anszugießen ist.

Der Boden der Grubc ist durch zwei in Cement übereinandergelegte Backstein-
schichten zu verwahren, und so anzulegen, daß er nach der Entleerungsvertiefung hin
Gefäll erhält.

Wo eine Neuherstellung des Bodens crforderlich wird, ist derselbc nach den Bc-
stimmungen über Anlagen neuer Gruben herzustellen.

Alle Abtrittgruben müssen im Jnnern mit eiucm geglätteteu, 1'/? em starken (5e-
mentverpntz versehen nnd außerdem mit eineui 25 em starken Gewölbe überwölbt wer-
den. Wo einc Abdeckung mit Tielen erfolgen foll, ist das Berfahren nach tz 30 einzn-
halten.

27. Sollten alte Abtrittgrnben, mehr als 5 Mlbikmeter Nauminhalt haben, so
ist durch Ausmauern der Grube, ehe die innere Berkleidnug mit Backstein vorgenommen
wird, der Rauminhalt ans das voraeschriebene Maß zu verringern.

fs 28. Lor Fertigstellnug der Abtrittgrubeu ist nach 24 zn verfahrcn.

II. Dunggruberr und PfuhllScher.

tz 29. Für die bauliche Anlage und Uutersuchungen der Dnnggruben und Pfuhl-
löchcr gelten die gleichen Vorschriften, wie für die Abtrittgrnben. Jedoch muß die Ent-
fernuug der Dunggruben und Pfuhllöcher von Brunncnschachten, Wasserleitungen,
Brunnenstubcn und dcr Nachbarsgrenze mindestens 5 Meter betrageu.

Kein Pfuhlloch, darf mehr als 15 Kubikmeter Rauminhalt haben.

8 30. Wo statt der Ueberwölbung aus besonderen Gründen die Abdeckung mit
Dielen geschehen soll, hat letztere aus eiuer doppelteu Bretterlage bei der die Fugen gut
geschlosscn sein müssen, zn besteheu.

Hiezu ist jedoch stets die Geuchmigung der Baupolizeibehörde einzuholen.

8 31. Die Benützung der Dunggrubc als Abtrittgrube oder umgekehrt ist nn-
statthaft.

8. Abfuhr der ^btrittstoffe betr.

Ortspolizeiliche Vorschrifteu vom 24. März 1881.

I. Allgemeine Vorschriften.

ßl. Die Answechslung, Abfuhr, Entleerung und Reiniguug der Abtritt-Touueu
wird, insolange die Stadtgcmeinde dieses Geschäft nicht etwa selbst übernimmt, uamens
derselben gegen Erhebung der im anliegenden Tarif bezeichneten Gebühren durch einen
Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vcrtreter, welcher sür die Er-
füllung dieser Vorschriften der Polizeibehörde gegenüber einzustehen hat, ist der letzteren
vom Stadtrat namhaft zu macheu.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst überuehmen, so hat
sie der Polizeibehörde einen städtischcn Bedlensteten zu bezeichnen, welcher für Erfüllung
dieser Vorschrift vcrantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den nämlichen Be-
stimmungen, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer vorhanden sind.

8 2. Die Polizeibehörde kann in einzelneu Fällen, namentlich zu Gnnften hiesiger
Landwirte, nach Anhörnng des Stadtrats gestatten, daß der betreffcnde Hcmsbcsitzer
selbst die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiuer Tonncil, bezw. die
Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehmcr,
bezw. dessen Dienstpersonal verbundeu, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu die
betreffenden Hausbesitzer das nötige Waffer zu licfern haben.

II. Besondere Vorschriften.

I. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entlreruug und Reinigung

der Avtritttonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbnnden, die Auswechslung,
Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Touncn stets rechtzeitig zu besorgen. Die Zeit
 
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