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Schlachtvieh.

ß 30. Die Verbrauchssteuer von großem Schlachwieh ist im Augeublictc der
Schlachtung sällig. Sie wird auf Grund allwöchentlich zn fertigender Vcrzcichuissc des
Schlachthausaufsehers durch die Stadtkasse bci den Schlächteru erhoben.

§ 31. Von der VerbrauchSsteuer befrcit ist:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkenubarcn Keschädigung odcr wegen
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigcutnmer kcin Metzgcr ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizcibehörde geschlachtet, oder desseu
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungeuicßbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solcheni Schlachtvieh wird zmück-
erstattet.

§ 32. Als Rindvich crster Schwere gilt jedcs Stück im Schlachtgcwicht bou
250 kg und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Riudvich zwciter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250kg eiuschließlich dcr schwerereu Kühc und Farreu; als
Rindvieh dritter Schwcre jedes Stück vou weuiger als 200kg mit Ausnabme der
Kälbcr.

Dcn Kühen werden die Kalbinnen, d. h. dic zum erstcn Male trächtigcn Riudcr,
gleich gerechnet. Ald Fcrkel gilt jcdcs Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingewcide, Unschlitt und Haut blciben bci der Bestimmuug dcs
Schlachtgcwichts außer Bctracht; hiusichtlich dcr übrigen Ticrgattuugen siudet ciu
solcher Abzug uicht statt.

tz 33. Wenn infolge von Mcinnngsverschiedenheiten zivischen dcm Steuerpslichtisien
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht cincs Tieres dessen Abwägnug crforderlich
wird nnd zn Uugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eme Waaggebuln
zu bczahlen, welche dcr Stadtrat im voraus festsctzt. Diese Waaggcbühr darf uicht
übcr 40 Pfg. betragen.

e. Fleisch.

tz 34. Die bei handelsmäßigcr Aus^uhr von Fleischwarcn allcr Art zu leistcude
Rückvcrgütung der VerbrauchSsteuer betragt 1 Pfg. pro Kilogramm, glcichgiltig, ob die
Stcuer bei dcr Einfuhr von lcbendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strascn.

tz 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchsstenern unterläßt, vcrfällt — abge-
sehcn von der Pflicht der Ntachzahlung der Abgabe — in einc Gcldstrafc. welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfallc dem achtfachen Betrage der geschuldcten Abgabe
aleichkommt. Weist der Augezeigtc nach, daß die Entrichtuua der Abgabe uur aus
Versehen untcrblieb, so kann auf cine gcringere Ordnungsstrafe bis zu höchsteuS zehu
Mark erkannt oder jc nach Umständcn die Ordnungsstrafe gänzlich crlasscn werdcn.
Wer dcn zur Ueberwachnng und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlafscncn Vor-
schriften zuwiderhandelt, wird von eincr Geldstrafc bis zu 10 Mark getroffen. Auch
dcr Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar. Die absichtliche oder fahr-
lässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrantcni Bier bcruhenden Verbrauchs-
fteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern,
verfolgt und abgewandelt.

k. Vollzug.

tz 36. Die zum Vollzug der gcgenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordliung nötigcn An-
ordnungen. insbesondere die Bestrmmttngen über Errichtung etwaigcr iicucr Erhcbuugs-
stellen und über die Dienstiveisungen der die Erhebuug nnd Kontrole dcr Verbrauchs-
steuer besorgendcn Bediensteten hat der Stadtrat zu erlassen. Auf die Verbrauchs-
struern bezügliche Dienstweisungen an die Schntzmannschaft hat cr bci Großhcrzog-
lichem Bezirksamt zn bcantragcn.
 
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