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-rckoml 'ck berechtigt, stch von der Wahrheü der Angabe durch Augenschem zu nber-
«ugcn und zu diesem Bchuft die erforderliche Mithilfe der Ftthrcr zn beanspruchen.
Mrden bei derartigen Untersuchuugen durch Schuld des AnfsichtöpersoualS Beschädi-
MNgen verursacht, so haftct hierwegen die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf
hen Schuldigen.

§ 12. Zst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Berbrauchsfteuer zu zahlen und steht er vom Einbringen der zu versteucrnden Gegen-
Mnde nicht ad. so können die letztereu ganz oder teilweise bis znm Austrag der S'achc
inrückbchalten und. wenn sic dem Bcrderben ausgesctzt sind, vor Eintritt dieseS durch
Mcntlichc Bersteigerung veräußert werden. Anch hier haftet die Stadtkasse, vorbe-
haMch deSRückgnffs auf de» Schuldigen, fttr etwaigen, durch die SchnlddeS Aufsichts-
personals verursachten Schaden. Jm FaUe der Vcrstcigerung ist der Mehrerlös nach
Abzug der Kosten dem Pflichtigen auSzufolgen.

ß 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenständc, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber uach Einsicht des Frachtvricfes von

mit 26 Prozcnt Abzug zu bezahlen.

§ 14. Für verbrauchsstcuerpflichtige Gegenstände, welchc den stadt. Verbranchs-
struerbczirk nur passieren, ist dei der Eingangsstellc nnter Angabe dcr Mengc, beziv. des
Gewichts dcr Steuervdjekte, desNamens undWobnortS desAbsenders nnd Empfängers
svwie des FührerS ein Dnrchfnhrschei» zn löscn. Eine von der Entrichtnng der Ver-
drauchsstcner befreiende Durchfuhr wird uur angciiommen, meun die Ausfnhr am
gleii^n Tage stattfindet» und nur, wenn sich diesetbe auf sämtlichc inr Turchsuhrschein
dezcichiieteu GegenstLnde und Meugen bezieht. Bci der AusgangSstellc mns; dieser
Whrin dcm Vervrauchsstcucr-Erheber abgeliefcrt werden.

e. Rückvergütungen.

§ 15. Wcr die Rückvergütuug bezahlter VcrbrauchLstcuern wcgcn dcS in § o,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich nnter Vorzeigung der auszn-
führenden Gegenstände beim Erheder der AnSgangLstclle einen Aussuhrschein geben z»
lasien. Diescr Schein muß euthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Mcnge dcr anSgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort dcs FührerS nnd scines Anftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängcrs odcr dic Vermerkmib. dast die betres-
ftndcn Gegenständc zum Bcrkauf an unbestimmte Personen ansgeftthrt werden.

4. Das Datum der Ausfuhr.

5. Dle Bezeichnung der Erhcbunasstellc mit dcr Unterschrift des Erhebers.

Dcr Antrag auf Ruckvergütuna ist sodann nnter Anschluß der bctreffcnden Ver-

brauchssteuerquittungen und drs Ausfuhrscheincs schriftlich beim Stadtrat einzureichen.

8 16. Wird RÜckvergütung bezüglich solcher Gcgcnstände in Anspruch genommcn,
Welche mit der Eisendahn auSgefÜhrt werdcu, so ist der Ansfuhrscheiii (8 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelcgcnctt ErhcbungSstclle ansftrtigen zu lassen und dem Antrag
suf Rückvergütuna auch etn vou der Bahnbehördc bcglanbigtes Dilplikat deö betreffen-
den Frachtbriefts vcizufüaen.

8 17. Wer Gegenstande, welche außerhalb der städiischcn ErbebmigSstclleii gc-
laaert sind» auf anderem Wegc als durch dte Eiftnbahn aussttbrt imd Verbranchssteuer-
Wck»ergtttuna Veanspruchen will, hat außer dem bei der i.äcbstc» Erbebnngsstelle zn
Weaden Ausfuhrfcheiue und deu betreffenden Verbranchöstcrier-Suittimgcil anch cine
dKkgermeisteramtlich beglaubiate Bescheinigung des auswärtigcn Empfängers ttbcr Art
«ud Menge der cmpfangenen Gegenstande, das Datnm des Empfangs und die Pcrsöil-
Weit des Abftnders, ftwie des Fiihrers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmäßtge und darnm znm Ansprnch von Verbrauchsstener-Rttck-
veMtnng berechtigende Ausfuyr wird nur dann angenoinmctt, wenn es sich nm cinen
Berbrauchssteuerbetrag von niiudcstens 20 Pfg. bei jeder Auösnhr handclt, nnd wird
«Ht angenommeil, wenn die Ausfuhr durch dic Post erfolgt. , ^

Z lv. Zur Erlangung von Verbrattchsstcncr-Rnckvergütnngcn wegen deö m 8 ii»
«tzter Absatz, erwähnten Gruudcs ist ftruer erforderltch:

daß dcr Autrag auf Rttckvergiltung spätestens 6 V'ochen rmch der Ansfiibr

beim Stadtrat eingercicht wird, nnd
 
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