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auf dcm Marktplatz am Mourag, Dounersrag und Samslag;

auf dem Wredeplatz am Dienstag und Freitag;

auf dem Wilhelmsplatz am M ittwoch. An den Tagen, an welchen der Mark!
anf dem Wredeplatze abgehalten wird, darf auch auf dem Marktplatz feilgchaltcn
werden.

Der Markt begiiint in der Zeit vom 1. Aprrl bis M Septcmbcr morgens um
6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März morgens um 7 Uhr und endigt jeweils miktags
um 12 Uhr. Eine Stunde nach Schluß des Markles muf; jeder Perkäm'er seine Ge-
rätschaften, Reste und Abgänge jeder Art enlfernt haben.

ß 2. Geaenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

a. Rohe Naturerzeugnisse jeder Art;

b. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- nnd Forstwirlschaft, deni Garrcn-
und Obstbau oder der Fischerei in uniititrelbarer Verbindung steht, oder zu den Aeben-
beschäftigungen der Landleute der llmgebung gehört, oder durch Daglöhnerarbeit be-
wirkt wird;

o. Frifche LcbenSinittcl allcr Art, sowie geräuchcrle und gesalzene Fleischwaaren;

ä. die Waaren der Töpfer, Kübler, Korbmacher und Bcseubiudcr, serner .vaus-
macherleinwand, insoferne sie nicht in Sländcn verkaittt wird.

§ 3. AuSgeschlossen vom Wochcnmarkwcrkehr ist der Verkauf dcr in 8 2 uicht ge-
nanntcn Gegenstände, insbesondere des Schlachwiehes, dcr Trödel-, (solouial-, Sve-
zerei-, Kurzwaren und geistiger Geträukc jeder Arr, ebcuso der Waren dcr Bürstcn-
biuder, Kaminmacher nnd Znckerbäcker, sowie dcr Berkauf von Seefischen und vou
Käscn, mit Ausnahme des weisten Käses uud der nicht sabrikmästig hergcsteUrcn
Handkäse.

8 4. Die Verkäuser haben die zum Verkaus ihrer Waren bestimmteu Plätze nach
Anweisung deS vom Stadtrat ernaunten Marktmeisters einzunehmcu und dürfeu die
ihuen angewiesenen Plätze nicht wechsclu.

An zwei vcrschiedencn Orten fcilzuhalleu, ist uur Berkäusern solcher Waren ge-
stattet, für welche verschiedene Berkanfsplätze bestimmt sind.

Während der Marktzeit dürfen die Plätzc zu keincin anderen ,jwecke beiiltizt odcr
versperrt werden, und es ist untersagt, übcr deu abgcgreuzten Marktplas während der
Dauer des Marktes zu reiten, mir Wagen zu fahren, Bieh zu treiben, Hunde zu mhren
oder laufen zu lassen.

8 5. Er dürfen nur gesunde, unverdorbcne, unverfälschte uud vollstäudig reife
Waren zu Markt gebracht wcrden.

Verdorbene, verfälschte, unreife oder sonst der Gesuudheit sch-ädliche Waren wer-
den — vorbehaltlich des Einschreitens mit Strase — weggcnommeu.

8 6. Die Gefäße, in welchcn entrahmte Milch verkausr oder seilgehalten wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Iuschrisr rragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Inschrift ist auf den
Seitenwänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel dcS Gefästes auzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellcm llutergrund zu erfolgen. Lie
Buchstabeil der Jnschrift follen mindesteus 3cm lang sein.

8 7. Auf dem Wochenmarkr darf uur dcn Vorschriften dcr dcutschen Mast- und
Gewichtsordnung entsprechendes Mas; und Gcwichr iu Auwendung kommeu.

Die Polizeimannschaft ist auster der ihr uach 8 2 des Reichsgesetzes vom 14. Mai
1879 zustehenoen Befugnis zur Entnahme von Proben weirer beiugt, Marktwaren,
welche nach angegebcnem Maß oder Gcwicht fcilgcboten wcrden, nachzuwiegeu bezw.
nachzumessen, und Gegenstände, welche das bezeichnele Mast oder Gewichr uichr habeu,
vom Feilbieten auszuschliesten, vorbehaltlich erwa vcrwirkrer Strase, soscrn nicht in
anderer Weise, ^.B. durch Zerkleinern cinem weireren Feilbieteu nach dem angeblicheu
Maß oder Gewlcht vorgebeugt werden kann, vom Feilbieten auszuschließen.

8 8. Getreide, Hulsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gewicht verkauft werden.

Auf Verlangen des Käufcrs muß auch jede audere Marktware auf defsen Kostcu
gewogen werden.

Zum Verwiegen der Waaren kann dic auf dem Wochenmarkte von dem Markt-
meister mit Genehmigung des Stadtrates aufgestellte Waage benützt werden. Die im
Tarif vorgesehene Waggebühr hat der Käufer zu zahlen.

§ 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkausszeit ein für das
 
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