Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1892

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2477#0348
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8S

2. Die Aufstellung der Steuererklcmmgcn geschieht nach dem Stande der Ver-
mögeusverhältmsse vom 1. April.

3. Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Stcucrerkläriingcn einzu-
reichen:

a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhällnisse vom 1. April dcs betref-
feildenJahres ein in hiesigerGemeinde zu veranlagendcs Zinscn- undRentenelnkommen
von mehr als 60 Mark jährlich bcziehen und hier noch nicht zur 5kapitalrcntensteuer
veranlagt find;

b) welche hier zur Rentenstener zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande ihrer
Vcrmögensverhältmsse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- und Nenteneinkommen
beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mark übersteigt.

4. Steuerpflicbtig sind:

a) Landes- uno fonstige Reichsangehorige, wenn sie im Sinne des
Neichsgesetzes vom 13. Mai 1870, dic Bescitigung der Toppelbeslerierung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grostherzogtnm häben, desgleichen Reichsanslän-
d er, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnsttz im Groffherzogtum haben: mir dem
ganzen Betrag ihres nach Art. 2 des Gesetzes steuerbaren Zinsen- nnd Nentenbezugcs,
ohnc Rücksicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Znlande, im übrigen
Neichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapiralicn oder von iuländischen oder von
sremden Bezugsorten herstammt;

b) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbes wegen ihren Wohnsitz im
Grostherzogtum haben: nur insoweit, als die beziiglichcn Kapitalien im Neichsgebiete
augclegt sind oder die Bezügc aus letzterem herkommen.

5. Kapitalrentenstenerpflichtige, ivelche zur Abgabe cincr Stcucrerklärung keine
Verpflichtnng haben, sind gleichwohl bcsugt, eine solche inncrhalb der bestimmteil Frist
abzugeben, wenn sie cine Steucrvcrmindernng bcanipruchcn zu könncn glauben oder
aus irgend einem Grund eine Berichtigung ihrcr Steueraulagc bewirken wollen.
Ebenso sind Gesuche um Strich im Lteuerregistcr, d^sgleichcn um BcrechnunA von
Stenerabgängen und Stcilerrückvergütuiigen unter eittsprechcnder Begründung inncr-
halb jener Frist vorzubringen.

6. Formulare zu den SteilererkLärungcn samt Anleirung zu dcren Aufstellung
werden auf dem Geschäftszimmer des Schatzungsrates unenkgeltlich verabreicht.

7. Wer die ihm obliegcndeil Stcuererklärungcn nrcht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetztrchen Strase.

Die nnter und L erivähilten Vorgänge bezweckcn zunächst nur die Ausstellung
und Berichtigung der staatlichen Steucrkataster. Die letzteren bilden aber auch
die Grundlage der Gemeindebcsteuerung, weshalb behufs Beizugcs zu den Ge-
meindesteuern kcin bcsonderes Beranlagungsvcrsahren statlfindet.
 
Annotationen