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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0297
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ß 22. Leichen, welche aus irgend einem Grunde länger als vier Tage in dem
städtischen Leichenhaus aufbewahrt werden sollen, müssen in einem lustdicht verschlos-
senen eisernen Sarge beigesetzt werden.

III. FriedhofsOrdnuirg.

8 23. Der Friedhof ist die regelmäßige Begräbnisstätte aller in hiesiger Ge-
meinde Verstorbenen.

Den Jsraeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigen ihres Bekenntnisses auf
dem israelitischen Friedhof zu beerdigen.

Bezüglich des letzteren und der Beerdigung auf demselben finden die Bestim-
mungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung, für die auf dem ifraelitischen Fried-
hof errichtete Leichenhalle insbesondere die Bestimmungen der M 11, 12, 13, 14,
15 und 16 gleichmäßrg Anwendung.

Zur Beerdigung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Er-
laubnis der Friedhofs-Kommission und, wenn der Todte nicht hiesiger Einwohner
bezw. daS Kind eines solchen war, die Entrichtung der hierfür vorgesehenen beson-
deren Taxen erforderlich.

tz 24 Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der Friedhofauf-
seher, dessen Anordnungen anf dem Fricdhof das übrige Leichenpersonal unbedingt
Folge zu leisten hat.

8 25. Der Friedhof ist in allgemeine Leichenselder für Erwachsene und solche
für Kinder nach fortlaufenden römischen Zahlen eingeteilt; die Gräber werden in
Reihen, welche mit fortlaufenden arabischen Zahlen zu bezeichnen sind. angelegt.

Außerdem sind bestimmte Plätze des Friedhofs für Familiengräber, bisher
sogenannte Kaufgräber, vorgesehen; die Plätze sind nach Buchstaben und die ein-
zelnen Gräber nach fortlaufenden Zahlen geordnet. Auskunft über sämtliche Gräber
erteilt der Friedhofaufseher.

§ 26. Ueber die allgemeinen Leichcnfelder, sowie über die Familiengräber führt
der Friedhofauffeher getrennte Bücher, in deren ersteren die Nummer des Leichen-
feldes, die Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabes, Namen, Geschlecht und
Alter des Gestorbcnen, sowie Tag, Monat und Jahr der Beerdigung angegeben ist;
in dem Buch über die Famliengräber werden außer den obengenannten Aufzeich-
nungen der Buchstabe der Plätze und die Nummer des Grabes eingetragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt und je ein Exemplar auf dem Bureau
der Friedhofs-Kommission, das andere bei dem Friedhofaufseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist Jedermann gestattet.

8 27. Jedes Grab für Erwachsene muß 2,10 m lang, 0,75 m breit und 1,50 m
tief, für Kinder unter 10 Jahren 1,50m lang, 0,60m breit und 1,00 m tief fein.

Zwischen allen Gräbern muß ein Zwischenraum von mindestens 0,30m bleiben.

8 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müsfen die Gräber von dem Todten-
gräber ausgefüllt werden.

Die Hinterbliebenen müssen, sofern sie das Grab einfassen, bepllanzen oder mit
einem Grabstein versehen lassen wollen, die Ansführung dieser Arbeiten binnen
vier Wochen anordnen.

8 29. Es bleibt dcn Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, foweit sie nicht zu strafrechtlicher Ver-
folgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1m nicht übcrschreiten und die
Grundfläche des Grabes nicht überhängcn, bepflanzt werden; dasselbe gilt für die
Familiengräber in den vorderen Reihen; in den hinteren Reihen und wo nur eine
Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission auch höhere
Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genießbare Früchte
tragen, ist untersagt nnd es ist ferner untersagt, Bäume oder Sträucher außerhalb
der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.
 
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