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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0396
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Z 7. Alle Schüler der Gewerbeschulc habeii die durch den Gewerbeschnlrcit a»s-
zusteuende Schulordmmg pünktlich zu beobachten.

ß 8. Jeder Schülcr hat für jedcs Jahr dcs Besuches dcr Gewcrbcschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresrateu jeweils am Anfang dcs Semestcrs oder
im Falle deS Eintritts in die Schule während des Scmesters sosort beim Eintritt zum
voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kanu ihm der Gewerbeschnlrat auf
entsprechenden Nachweis das Schulgctd nachlasscn. Ebenso wcrden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel ans der Kasse der Anstalt oder cincr Stiftnng angeschafft.

§ 10. Die Arbcitgeber nnd Lehrmeister sind vcrpflichtet, ihrcn in dic Anstalt
— wenn auch freiwillig — ciiigetrctcnen Arbcitcrn den Besuch der Schnle nach Maß-
gabe dieses Statuts zu gestatten und ihueu die hiezu uötige Beit zu gcwähren.

8 11. Zuwiderhandlungen gegeu das Statnt scitens der Arbeitgeber oder dcr
Gcwerbcschüler werdcn, soweil nicht gegcn lebtere auf Grnnd der landesherrlichen Ler-
ordnung vom 16. Jnli 1869 discipliuär eingeschritten wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbestimmiiiigen t§ 147^ G.-D. 8 7t P.-L-tr.-G-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Ostern 1886 in.straft. Ter durch dasselbe eiiigcfiihrte
Zwang znm Besuchc der Gewcrbeschnle crstreckt sich jedoch blos auf diejenigeil jnngcii
Leute, welche an Ostern d. I. oder in der Folge aus der Bolksschule cinlassen werden,
nnd nicht anf diejenigen, welchc bereits in den lctzten Jahrcn aus der Volksjchnlc cnt-
lassen wurden, zur Zeit aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

R. Geseh, betreffrird -ie Nechrsverhältniffe der Dienstlwtcn

vom 3. Februar 1868.

8 1. Der Lertrag zwischen dem Dicnstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der eine Teil zur Lcistnng hänslicher oder landwirtschaftlicher Dienstc währcnd ciiics
längeren Zeitraums, der andere Teil znr Zahlnng eiues bestimmten Lohncs, sowic znr
Leistung eines angemesseneii Unterhalls sich verpflichtet, ist vcrbindlich abgeschlosfen, so-
bald über die Art der zn übernehmcndcir Dicnste im allgemeineii nnd übcr dcn Betrag
des Dienstlohnes Einignng erfolgt ist. Jnsoferu der Inhalt des abgeschlosseiien Ler-
trages nicht abweichende Bestimmungcil sestsetzt, richten sich die Rechte und Berbindlich-
keiten der Lertragspcrsonen nach den folgenden Lorfchriflen.

8 2. Die Einhändigniig und Annahme eines Haftgcldes gilt als ein Beweis des
abgefchlossenen Lertrages. Einseitige Zurückgabe oder Uebcrlassung dcs Haftgcldes löst
den Vertrag nicht anf. DaS den Dicnstboten ctwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgercchnet.

8 3. Für die zu hänslichcn Ticnsten gemietctcu Dienstboten beginnt die Dicnstzcit
am 2. Weihnachtstag, 2. Ostcrtag, Johannistag, Michaelistag und dauert bis zu dem
jeweils nächstfolgenden dieser Tage. Bei der AUete zu Dieilstleistnngen in der Land-
wirtschaft yilt der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen uud beginiit am 2. Wcihnachtstag.
Dasselbe güt bei den Dienstboten, welche sowohl zn landwirtschaftlichcn als zu häus-
lichen Diensten gemietet werden. Bei dem Gcdinge monatlicher Zahlnng gilt der Ver-
trag auf die Dauer eincs Monats geschlosscn.

Z 4. Der Vertrag, welcher bei den anf ein Jahr gemieteren Dienstboten nicht sechs
Wochen, bei den auf cin Lierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise
genneteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dicnstzeit geküudigt wird, ist als
für die gesetzlich untcrsteUte Dauer der Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

8 5. Dic Lorschriftcn der §H 3 und 4 finden kcine Anwendniig, wenn abweichendc
Bestiminungen durch Ortsgebrauch hergebracht sind und dessen Bestehen durch cinen
Befchlus; des Gemeindcrats festgestellt nnd öffentlich betannt gemacht wurde.

8 6. Dienstboten haben sich allcn, ihrcn zkrästen und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprechcndeii Lerrichliingen nach Anordnung der Dienstherrschast zu unter-
ziehen und sich der Ordiinng des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstboten sind nicht
berechtigt, sich in den ihnen arlsgetragenen Vcrrichtungcn vertreten zn lassen. Sie
 
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