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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0293
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tz 5. Wer die Vorführuilg eines Hundcs bei dcr Musterung oder die recht-
zeitige Entrichtung der Taxe unterläßt, verfällt in eine polizeiliche Strafe des
doppelten Betragcs von der dancben nachzuerhebendcn Taxe.

Vermag der Angczcigte nachzuweisen, daß die rechtzeiligc Entrichtung dcr
Taxe nur aus Versehen und uicht in der Absicht eiuer Unterschlagung unterblicb,
so kann auf eine Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark erkannt werden.

2. Die Hundesteuer.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 19. Mai 1884.

tz 1. In jeder Gemeinde findet jährlich zwischen dem 1. und 20. Iuni eine
Hiindsmusterung statt.

§ 2. Die Musteruug wird vorgenomruen:

a) durch den Bürgerrneister oder dessen Stellvertrerer,

b) durch dcn Steuererheber des Hauptorts der Gemernde, welchem insbesondere
dre Erhebung der Taxe obliegt.

Das Protokoll führt dcr Ratschreiber. Wo die Verwaltung der Lrtspolizei
der Staatsbehörde übertragen ist, trrtt an die Stelle des Bürgermeisters und Rat-
schreibers ein Polizeibeamter und ein Amtsaktuar.

8 3. Tag und Stunde der Mufterung lst von dein Bezirksamte festzusetzen
und spätestens aur 24. Mai in dem Anitsverkündiguttgsblatt und von dem Bürger-
meister durch Anschlag am Rathause, sowie durch Ausschellen am Tage der Mriste-
rung urrd an den zwei vorausgeheiiden Tagen öffcntlich bekannt zu machen.

8 4. Die Verrichtungen der in 8 2 bezeichneten Kommission bei der Muste-
rung be^tehen in Folgendem:

1. sie läßt sich nach Anleirung dcr von der Ortspolizeibehörde schon einige
Veit vor der Musterung aufzuuehmenden und der Kommission vorzulegenden Liste
jedcn Hund einzeln zur genauen Besichtigung vorführen. Hunde, deren Beseitigung
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint, werl sie
auf Menschen abgerichtet, bczw. bissig sind (8 103 P.-St.-G.-B.) oder an wider-
licher oder ansteckender Krankheit leiden, sind zu beanstanden und dem BczirkSamte
behufs weiterer Entschließung zu bezeichnen. Nötigenfalls können solche Hunde
eiiistweilcn in Verwahrung genommen werden.

2. Sie bemerkt in der von der Ortspolizeibehörde vorgelegten Ausnahmsliste
bei jeder Ordnurigszahl, ob der Hund vorgeführt oder nicht vorgesührt, oder ob er
beanstaiidet wurdc.

In diesem Falle werden die Grüude der Beanstandung in einem besoudereu
Protokolle niedergelegt.

3. Für jeden nicht beaustaudcten Hund rvird von dcr Kommission gegcn Er-
legung der Taxe, die sogleich bei der Musteruug bar zu gescheben hat, ciu mit der
Ouittung vcrbuudeuer Erlaubnisschein ausgestellt, und zwar sür jeden einzeln,
selbst wenn eine Person inehrere Hunde besitzt.

4. Rücksichtlich alles dcsjenigen, was wegen Erhebung und Ablieferung der
Taxeu und Berichtigung der Kostcn nötig ist, benimmt sich dic Kommission nach
den vori Großh. Vteuerdirektion ausgehcndell besoudcren Vorschriftcn.

8 5. Nach abgehaltener Mustcrung übersendet der Bürgermeister das Prowkoll
ncbft einem Verzeichnis über alle bekanntermaßen zur Musterung nicht vorgeführteu
Hunde an das vorgesctzte Bezirksamt, wclchcs hiernach das Weitere verfügt. Die
Ausnahmsliste wird der Ortspolizeibehörde zugestellt.

8 6. Wer nach Abhaltung der Musteruug in die Lage kommt, die Hundstaxe
entrichteu zu müssen (8 2 des Gesetzes vom 21. November 1867), hat die Taxe an
dcn Steuererheber am Orte seines Wohnsttzes, beim Mangel eines festen Wohn-
sitzcs am Orte seines Aufenthaltes gegcn Ausstellung eiuer besonderen, zugleich
als Erlaubuisschein dienenden Quittung zu entrichten.

Der Steuererheber teilt ain Schlusse jedes Monats cin Verzcichnis der an ihn
geleisteten Zahlungen der Ortspolizeibehörde mit, welche hiernach die Aufnahms-
liste crgänzt und den Gemeinderat behufs Erteilung der Einnahmedekretur be-
nachrichligt.

8 7. Für Hunde, welche im Laufe des Mouats Mai erworben werden oder
das Alter von 6 Wochen erreichen, ist die Taxe erstmals bei der Mustcrung zu

entrichten.
 
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