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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0307
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279

Dsr Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfiziercu.

Vorgefnndene Mängel der Grnbe hat derjenige, welcher dic Entleerung dcr
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Znr Abfuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wasserdichte und
luftdicht abgeschlossene Fasser vertvendet werden, welche samt den dazu gehörigen
Wagcn mit Oclfarbe angestrichen uud stets sauber gchalren seiir mrissen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in H 2 diescr Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dicselben haben fcrner die W 17, 18, 18 a und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrist vom 22. Dezembcr 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
ilnreinignng der Straße, welche bei der Entlcerung der Grube stattfindet, sofort zu
bcseitigen und etwaige besondere Weisunqen, welche ihnen die Polizeibehörde aus
Anlaß der Bcsorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

Hl. Uebergangsbestimmung.

18 15. Alle diejenigen, welche z. Z. IM Besitze einer Erlaubnis sind, wie sie
der 8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Zuli 1881 erneuern zu
lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpnnkt an ihre Giltigkeit
verliert.)

T a r i f.

Beschluß des Bürgerausfchusses voni 17. Februar 1890, mit Staalsgenehmrgung

vom 9. April 1890 Nr. 24513.

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren
Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Fiir die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mk. per
lrbm (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen BodensatzeS, sowie
von Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mk. per lrdm.

3) Für die Entleerung solcher Grnbcn, deren Znhalt aus Wasser besteht (von
Waterklosets), 2 Mk. per llbm.

L. Die Nbfnhr des Rehrichks, des Schnres und der
Wanshaltungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888.

8 I. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Reiniguug
der Fahrbahnen und Gehwege durch die in 8 2 der ortspolizeilichen Vorschrist vom
22. Dezember 1865 bezeichneten Pcrsonen ergeben, sowie der Haushaltungsabfälle,
besorgt die Stadtverwaltung, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten namhaft, welchcr der letzteren gegenüber
für Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschriften verantwortlich ist

8 2. Das städüsche Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die
Straßen der Stadt niit Wagen zu befahren, welche znr Aufnahme des Kehrichts
und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolnt nndurchlässig, mit gut
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehcn sein und stets in dich-
tem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

8 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Nhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7'/s Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.
 
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