317
II. Bom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Siiftsmühle
1) bis zum Karlsthor.1 50 A
2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Perfonenzahl) . . 3 — A
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Tenfelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.A
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 cF — A
3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Personenzahl) . . 2 50 A
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.—^50^
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schifsgasse).1 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 -F — A
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreiköniastraße . 1 — A
2) bis zur Schiffgasse.1 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Perfonenzahl) . . 2 — A
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I.Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 A —^60^
d. für 2 Stunden.1 40 A 1 10 A
e. für 3 Stunden.1 80 A 1 -F 50 A
ä. über 3 Stunden bis zu '/s Tag . . 3 — A 2 50 A
e. übcr Vs bis zu einem ganzen Tag . 5 — A 4 — A
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20^ per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
8 6. Zeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 -F bestrast.
O. Mhrordnung für die Nachenüberfahrt rwifchen der atten und
neuen Vrücke.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.
8 1. Die Fahrtaxen betragen:
für erwachsene Personen.5 Pfg.
für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.
m Begleitung ihrer Eltern.frei
für einen Hund.2Pfg.
Das Wasserbau-Perfoual, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.
8 2. Die Fahrt dauert im Somnier von morgens 6 Uhr und im Winter oon
7 Uhr bis zur Dunkelheit.
8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, tvird die Ueberfahrt eingestellt.
8 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Versonen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.
8 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Ucbersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkcne dürfen nicht aufgenommen werden.
8 6. Die höchst zulässige Zah! der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicherMheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
II. Bom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Siiftsmühle
1) bis zum Karlsthor.1 50 A
2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Perfonenzahl) . . 3 — A
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Tenfelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.A
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 cF — A
3) darüber hinaus (ohne Rückficht auf die Personenzahl) . . 2 50 A
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.—^50^
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schifsgasse).1 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 -F — A
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreiköniastraße . 1 — A
2) bis zur Schiffgasse.1 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Perfonenzahl) . . 2 — A
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I.Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 A —^60^
d. für 2 Stunden.1 40 A 1 10 A
e. für 3 Stunden.1 80 A 1 -F 50 A
ä. über 3 Stunden bis zu '/s Tag . . 3 — A 2 50 A
e. übcr Vs bis zu einem ganzen Tag . 5 — A 4 — A
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20^ per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
8 6. Zeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 -F bestrast.
O. Mhrordnung für die Nachenüberfahrt rwifchen der atten und
neuen Vrücke.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.
8 1. Die Fahrtaxen betragen:
für erwachsene Personen.5 Pfg.
für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.
m Begleitung ihrer Eltern.frei
für einen Hund.2Pfg.
Das Wasserbau-Perfoual, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.
8 2. Die Fahrt dauert im Somnier von morgens 6 Uhr und im Winter oon
7 Uhr bis zur Dunkelheit.
8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, tvird die Ueberfahrt eingestellt.
8 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Versonen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.
8 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Ucbersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkcne dürfen nicht aufgenommen werden.
8 6. Die höchst zulässige Zah! der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicherMheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen