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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0299

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271

tz 3. Tci(i mid Stmidc der Mustermlg ist uon dciii Bezirksauitc fcstzusetzcu rmd
spätestens mu 24. Mai iu dcm Amtsvcrkmrdigmlgsblatt uud voir dem Bürgerineistcr
durch Anschlag am Rathausc, sowic durch Ausschelleu aru Tage dcr Mustermlg und
an den zwer vorausgehenden Tagen öffeiltlich bckaunt zu macheil.

tz 4. Die Verrichtuugcn der in 8 2 bezcichnelen Kommission bei der Musterung
bestehen in Folgendem:

1. Sie läßt sich nach Anleitung dcr von der Srtspolizeibchörde schou cinige Zeit
vor der Mustcrung aufzunehnlcndell und dec Konlmission vorzulegenden Liske jeden
Hund einzeln zur genaueu Besichtigung vorsührcu. Hunde, dcren Beseitigung iu'
Interessc dcr öffentlichen Sichcrheit und Lrdnung geboteu erscheiut, weil sie aus
Menschen abgerichtet, bezw. bissig sind (8 l03 P.-St.-G.-B.) oder an widerlicher oder
ailsteckender Krankheit leidcn, sind zu beanstanden und dem Bezirksamle behufs wei-
terer Eutschließung zu bezeichnen. Nötigcnsalls können solchc Huude eiustweilen in
Berwahrung geuommen werdeu.

2. Sic bemerkt in der von der Ortspolizeibehörde vorgelcgten Aufuahmsliste
bebffeder Ordnungszahl, ob der Hund vorgeführt oder nicht vorgeführt, oder ob er
beanstandet wurde.

Jn diesem Falle werdcn die ttzriinde dcr Beanstandung in einem besonderen Pro-
tokolle niedergelegt.

3. Für jeden nicht bcanstandeten Huud wird von der Kommission gegen Er-
legung der Taxe, die sogleich bei der Musteruug bar zn gcschehen hat, em mit der
Ouittlllig verbundener Erlaubuisschein ausgestellt, und zwar für jcden einzeln, selbst
weuu eine Pcrson mchrere Hunde besitzt.

4. Rücksichtlich alles desjeuigen, was wegcn Erhebung und Ablicferung der
Taxen und Berichtigung der Kosten nötig ist, benimmt sich die Kommission nach den
vou Großh. Steuerdirektion ausgehenden besondereu Vorschriftcn.

8 5. Nach abgehalteuer Musterung übersendet der Bürgermeister das Protokoll
uebst einem Verzeichuis über alle bekaniltermaßen zur Musterung nicht vorgesührten
Huudc an das vorgesetzte Bezirksamt, welches hicruach das Weiter'' verfügt. Die
Allsttahmsliste wird der Ortspolizeibehörde zugestcllt.

8 6. Wer nach Anhaltung der Musterung in die Lage kommt, die Hundstaxe
mtrichten zu müsseu (8 2 des Gesetzes vom 21. November 1867), hat die Täxe an den
Steuererhebcr am Orte seines Wohnsitzes, beim Mangel cines festcn Wohnsitzes am
Orte seiues Aufenthaltes gegen Ausstelluilg eincr besondcren, zugleich als Erlaubnis-
scheiu dienenden Quittung zu cntrichten.

Der Stcuercrheber tcilt am Schlussc jedes Monats eiu Verzcichnis der an ihn
geleisteten Zahluugen der Ortspolizeibehörde mit, welche hicrnach die Ausnahmsliste
ergänzt und den Gemeinderat behufs Erteilung der Einnahrncdckrelur benachrichtigt.

8 7. Für Hunde, welche im Laufe dcs Mouats Mai erworben werden oder das
Alter von 6 Wochen crreichen, ist die Taxe erstmals bei der Musterung zu entrichten.

8 8. Wer nach Elltrichtung der Taxe seinen Wohusitz verlegt, ist für die Zeit bis
zur uächsteu Musterung wegeu der an dem neuen Wohnorte geltenden höheren oder
niedereil Taxe zu einer Nachzahluug uicht verpflichtet, noch zu ciuer Rückforderung
berechtigt.

. Hilllde, welche deren Besitzer zur Zeit der Musterung an einem von seinem Wohn-
sitze verschiedenen Ort vorübergeheud verbracht hat, rönnen auch an diesem Orte
zur Musterung vorgeführt wcrden. Die Taxe ist abcr in diesem Falle nach dem für
den Ort des Wohnsitzes gesetzlich bestiiumteil Betrage zu entrichten und fließt zur
Hälfte der Gemeiude des Wohnsitzes zu.

Hunde in abgesonderten Waldungen und Hofgütern sind in einer benachbarten
Gemeinde vorzufjihren.

Die Taxen für diesc Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der Walduilgen
uud Hofgüter zu.

8 b. Dic Bezirksämter haben bei Ausstellmlg von Waudergewerbscheincn auf
die Verpflichtung zur Eutrichtung der Hmidslaxe ausmerksam zu machen.

3. Matzregeln gegen die Hundswnt.

Verordnung Großh. Miuisteriums des Innern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird vcrorduet:

8 1. Alle au öfs'entlicheu Orteu befindliche, über sechs Wochen alte Hmide müsscn
 
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