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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0408

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§ 10. Die Aschenreste, ivelche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlosscnen Holzkistchen oder Gcfäßen von gcbranntem Thon odcr in zngelöthcten
Blcchbüchsen übergeben werden, köimen entweder ans dem Fricdhof beerdigt oder cbcn-
daselbst oberirdisch aufbewahrt oder anch von den Hinterblicbenen in eigenc Verwah-
rnng genommen werden.

Dlaßgebend ist in dieser Hinsicht in erstcr Linie der Lönnsch oder die Anordnung
des Berstorbencn, in Ermangelung solcher der Ännsch derjcnigcn Pcrsonen, welche fnr
die Bestattung sorgen.

Sämtliche Artcn von Behältcrn im Sinne des Absaßcs 1 diescs Paragraphen
werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von dcr Friedhofkommission stets vorrätig
gehalten.

§ 11. Jm Einzelncn gelten hinsichtlich der Berwahrung der Aschenreste folgcnde
Bestimmungen:

1. Sowcit dnrch den Berstorbencn odcr dcssen Hinterbliebcne nichts andercs bc-
stimmt ist, werden die Aschenreste auf dem hiesigen Friedhof in den hiezu vom Stadt-
rat bcsonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60m tief untcr der Bodenftäche bci-
gcsetzt nnd zlvar mit einer Nuhezeit von l5 Fahren.

Ieder Grabplatz ist 70 cm lang und 60cm breit,

Im Uebrigen sindeu bezüglich derartiger Gräber die 88 28, 29, 30 dcr Fricdhos-
ordnung sinngemäßc Anwendnng.

2. Auf Wunsch können untcr den vom Stadtrat festznsetzendctt nähcren Bedin-
gungcn besondere Familicngrabstätten für Beisctzung von Aschenresten abgcgeben
werdcn.

Die Beisetznng dcr Asche in eincr solchen Familicnbrabstättc, deren Flnche 1,20 m
lang und 0,80m brcit scin soll, kann auch in der Äeise erfolaen, daß unterirdische
gemauertc Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen 8 32 der Lcichen-
nud Fricdhofordnnng keine Anwendung findct.

Für die oberirdischc Aufstelluug von Aschenbchältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstättcn bcdarf cs der besondcrcn Gcnehmigung dcr Friedhofs-Kommission,
welcher vorher Zeichnnngen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

3. Jn Familiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von Leichcn in
Gebranch genommen sind, ist die Bcisetznng von Aschenresten ebcnfalls gestattet: zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabcs anch schon vor Ablauf vou 25 Iahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Gentimetcr stattfinden.

4. Endlich kann die Beisetzung der Aschenrcstc in besonders dazu bestimmten und
von der Friedhofs-Kommission ftets vorratig gehaltcncn Gefäßen von gebranntem
Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfindcn, soweit
dortselbst Nischcn zn diesem Zwecke vorhandcn sind.

Dic näheren Bestimmnngen über die für Abgabe dieser Nischcn zu erhebcndcn
Taxen und über dic Art dcr Urnenbeisetzuug in demselben trifft der Stadtrat.

8 12. Die Aufsicht nber die Feuerbestattuugsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zn
crlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

8 13. Ueber die zur Aufnahme der Äschenreste bestimmten Leichenfeldcr, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigcsetzten und die an die Angchörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaufseher gctrennte Bücher zu führen. Auf d'ese
Bücher findet der 8 26 der Friedhofordnnng mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch für jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr dcr Berbrennung einzutragen ist.

8 14, Soweit diese Borschrift nichts anderes bestimmt, ist die Leichen- nnd Fried-
hofordnung für die Stadt Heidelberg vom 15. November 1889 auch für die Bornahmc
der Feuerbestattungen maßgebcnd.

Jm Falle dcr Feuerbestattung kann die zweite Bcsichtigung der Leiche dnrch
den Leichenschauer (8 6 ff. der Berordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. B.-Blatt

S. 369) unterbleiben und finden die 88 H sf- dcr genannten Berordnnng entsprechende
Anwendung.
 
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