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Vorübergehende Besuche oon auswartigen Verwandten oder Befreundeten der
PenstonSinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
§ 49 P..St.-G.-B. Absatz 2 angedrohten höheren Strafe für die daselbst vorgesehenen
erschwerten Fälle.

s. Das Vermieten von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

8 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeits-
aehilfen, Dienstboten und Lehrlinge befaßt, hat vorher hievon bei der
OrtSpolizeibehörde Anzeig e zu erstatten. G 14 Gewerbe-Ordnung.)

8 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führen, in welches jeweils
nach Aufnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, bisheriacr Aufenthalt, bisherige
und aegeuwärtige Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in die Wohnung nnd
das Verlasfen derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbeamten und den
Beauftragten der Ortskrankenkasse auf Verlangcn zur Ginsicht vorzulegen.

Täglich in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, ist ein Aus-
zug auS diesem Buche bezügl. aller in der vorhergehenden Nacht bcherbergten Schläser
(nicht nnr der frisch aufgenommenen) bei der Polizeibehörde einzurcichen.

8 3. Der Vermieter von Schlafstelleu ist verpflichtet, für Erhaltung der Neinlich-
keit, Sittc und Ordnung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

8 4. Personen, welche fich nicht durch ein vou der Behörde auSgestelltes Legiti-
mationspapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht länger als eine Nacht beherbergt
werden.

8 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
Geschlechts ist unterfagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafstcllen entweder nur für
männliche oder nur für weibliche Personen eingcrichtel werden.

8 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzcitigen Behcrbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis dcs Naumcs nud den vorhandenen Lcttcn
beherbergt werden können. Nötigenfalls wird dieseZahl von demBezirkSamt festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläfern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in drr
Schlafstelle aufzuhalten.

8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 136 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld brs zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast.

0. Die Ueberwachung der von Privatpersonen gegen Enkgelt in

Pstege gegebenen Kinder.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor derA ufnahme unter Vor-
lage der den Pcrsonenstand feststellenden Urkunde die Genehmigung der Ortspolizei-
behörde hiezn einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Pfleger be-
züalich seines Leumunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- und sonstigen Ver-
hältnisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige Pflege und
Fürsorge zu Teil wird.

Dre Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des Kindes
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren ge-
naue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeister-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmpressen zu beschaffen
und den Pflegcrn bei Genehmigung dcr Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kindes aus der Pflege aufgehoben, so hat er
dies binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
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