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Jm Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod utt-
verzüßlich dem Leichenschauer (8 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1875,
die samtätspolizeilichcn Maßregeln in bezug auf Leichen- und Legräbnisstättcn betr.)
und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
dcS Pflegekindcs und die Art sciner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellung
etwaiger Mißstände nnd zieht gecignetenfalls die erteiltc Genehmigung rvieder zurück.

K 4 Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksrüte», den Mitgliedern der Armen-
behörde, in Orten, wo Frauenvereine bestehen, die die Ueberwachung der Pflegekinder
übernommen haben, den Mitgliedern dicser Vereine, der Ortspolizeibehörde und den
von ihr beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegekindes
zu gewähren und jede geforderte Ausknnft zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkrankttng des
Kindes cinen approbierten Arzt beizuziehen.

8 5. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Jayren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem vom Bezirksamt fest-
zustellenden Schcma zu führen und jeweils auf lo.Januar und lö.Juli cine Abschrift
hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

tz 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrist zuwiderhandeln, tver-
den an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zn 8 Tagen bestraft.

v. Die Schliestung dee Wohnnngen rur Nachtxeik.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß währcnd dcr Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen wcrden nach Maßgabe des 8 57 Zifs. 2 des P.-Lt.-G.-B. än Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

V. Festsehnng dey Poli;eistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr festgesetzt.

A u s z „ g

aus der bezirksamtlichen Verfügung vom 2. November 1891 Nr. 76067,
betreffend die Handhabung obigcr Vorschrift
(ergangen an säintliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Festsetzung der Polizeistunde auf eine spätere Stunde als 12 Uhr, ilt durch
Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nnr die Befugnis ein, eine
Verlängerung der Polizeistnnde bei besonderen Anlässen an einzelnen Tagen für alle
oder cinzelne Wirtschaften zu gestattcn. Ebenso können einzelnc Wirtfchaften, welche
zu dicscm Zweck den Nachweis eincs besonderen Bedürfnisses des Publikums zu er-
bringen haben, von der Polizeistunde vollständig befreit werden.

Bei dnrchaus strenger Dnrchführung der bestehenden Vorschriften müßts durch die
Schntzmannschaft der Eintritt der Polizeistunde eine Viertelstunde vorher, also um
11 "O Uhr angekündigt werden und es würden alsdann die nach eingetretener Polizei-
stunde, d. h. nach l2 Uhr noch in den Wirtschasten anwesenden Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahmmg nicht entfernt haben, behufs Bestrafung zur Anzeige gebracht
werden müssen; ebenso die Wirte welche nach Eintritt der Polizeistunde (12 Uhr) das
Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Entferirung gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen, welche wohl
kanin im Jnteressc der Wirte gelegen sein dürfte, zu vermeiden, befland bis jetzt dahier
die Ucbung, daß für die Entftrnnng der Gäste aus den Wirtschaften nach Eintritt der
Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daßaberspätestens eine
Stunde nach Eintritt der Polizeistunde, also spätesteus um 1 Uhr
die Wirtschaften geräurnt und geschlosjen sein müssen. Wir sind be-
reit, gegen das Beibehalten dieser Uebung auch sernerhin nichts cinzuwenden, erwarten
aber einerseits, daß die Wirte selbst die Gäste spätestens mit dem Eintritt der Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen nnd haben andererseits die Schutzmannschaft
 
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