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343

6. für einen Schiebkarren.

7. für einen zweirädrigen Handkarren.

8. für einen Einspännerwagen.

9. für einen Zweispännerwagen.

10. für einen mit Waren einfach belcgten Stand oder Tisch bis

zu lam.

11. für ernen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2gm.

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro gm Bodenfläche

13. für alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro gm Boden-

fläche.

14. für einen ständigen Platz 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40

15. für Benützung eines Sitzplatzes.3

II. Waggebühren:

1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,

„ 51 „ 100 „ 5 „

2. für alle fonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.,

.. 26 „ 50 „ 5 „

,. 51 „ 75 „ 8 „

.. 76 .. 100 .. 10

WPfg.
20 „
35 „
50 „

10 „

20 „

5 „

10 ..

s. Metzor-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.

8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird jeweils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen diirsen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schlutz der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

§ 2. Auf den Messen dürfen, anßer den znm Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbranchsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Äusge-
schlossen vom Mcßverkehr sind die in 8 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

8 3. Als Meßplätze sind bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Iubiläumsplatz und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht fiir den Wochenmarkt erforderlich ist.

8 4. Geschüftsleute, welche dic hicsige Messe besnchen, haben sich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Bnden odcr Stände an die Meßkommission oder deren Be-
anftragte zu wenden.

Dle Besitzer von Schaubnden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermeidung der Eutziehung der Produktions-
erlaubnis genau zn befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftct stnd, werden znm Feilbieten von Waren, sowie znm Mitwirken bei musikali-
schcn Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelasseu; ebenso sind alle herum-
ziehcnden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ausgeschlossen.

8 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Rücksichtnahule auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehwege miissen freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dürfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.
 
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