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Die Erlaubnis zum ausnnhmsmeise früheren Herbsten kann ails besonderen
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) dnrch das Biirqermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende mus; aber vorher zur Stcllung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus crwachsenden §tostcn sich verpflichteu.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Ncben am Morgen bctreteu werden
dllrsen und wann am Nbend das Herbstcn einzustclleu ist, wird vom Bnrgermeister
bestimmt.

8 6. Während des Herbstes ist cs verbote», auf die Kehr- und Answeichplätzc
Wagen oder andere deu freien Berkehr hemmende Gegenstünde aufznstellen.

8 7. Sobald während des Herbstes anhalteudes Rcgenwetter eintritt, wird
das Bürgermeistcramt durch die Ortsglocke oder durch dic Ncbhütcr ein Zeicheu
gebcn lassen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen mnst.

8 8. Das Tranbenstuppeln in den Rcbbcrgcu ist vcrboten.

8 9. Bei Beschädigungen vou Neben oder Entweudungeii von Trauben wird
strenge Bestrasung nach den gesetzlichen Strafbestiiuiuuiigen erfolgen.

8 10. Ziiwiderhandliingcn gegen die Herbstordnung werden nach 8 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld biS zn 60 Mark oder init
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8. Die Vlattsallkranklieit, hier das VvIPrihen der Reben.

Ortspolizeilichc Borschrift vom 31. Dezember 1891.

8 1. Die Besitzer von Nebgütern uud Weiiibcrgen hiesiger Gemarknng sind
verpflichtet, ihre Ncben cinmal vor oder glcich nach der Blüte und sodann mindesteus
noch einmal 4—5 Wochen später mit cincr Flüssigkeit zu besvrineu, welche gceignct
ist, die Nebeu gegen die Blattfallkrankheit zu schützeu oder dieselbe zu vcrtreibcn.

8 2. Die Niiterlassnng dcs Spritzeus oder das Nichteiuhalten der im 8 1 vor-
aeschriebeneu Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestrast. Austerdem wird iu solchen
Fällen die Bekämpfung dcr Blattfallkrankhcit nuf Kostcn der Säumigcn durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. Wafferpolizei, Fischerei.

L. Vei.hütung von Nnglücksfällen bci den Nerkarnbrrfahrken ilir
Vezirkr Heidelberg nrit Fähren und ftiegenden Vriirken.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fähren nnr so viele Fnhrwerke hiiitereinander aus-
aestellt werden, dast daS Zugvich des vorderen uud die hinteren Räder des hiuteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landiingsbrücke zu stehen koiumen.

8 2. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahreu, so hat der Kutscher bczw.
Fuhrmann vom Fuhrwerk abzusteigeu, scine Ziigtiere so lange zn halten, bis die
Fähre jenseits augelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichmng angebracht, so ist dicsc bci dcm
vorderstcn und hintcrsten Fuhrwerk, so lange dieselben auf der Fähre stchen, an-
zuwendeu, andcrnfalls sind die lnnteren Näder des lctzten unö die vordcreu Näder
des vordersten Fuhrwerks mit cinein nicht rolleudcu Stückc Holz oder Stein zu
unterschlagen.

8 4. Bei Nachtzeit müsscn auf jeder Fähre an bciden Enden au cigens an dcn
Seiten derselbcn errichtcten Stäbcn Laterneu angebracht wcrden.

8 5. Die Fährleute siud für die Beobachtung dieser Borschrift verantwortlich,
bei Uebertrctung derselben werdcn die Fährleute an Geld bis zn 50 Mark oder mit
Haft bis zn acht Tagen bestraft.

v. Mhror-lmng für -ir Nvbrrfnhrt über den Nerlrar zwischrn
Schlierbach nnd Ziegelhaufen.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 6. März 1885.

8 l. Die obengenannte Fährc ist zum Vcrkehr von Pcrsoncn, Fuhrwcrkcn aller
Art, sowie zur Ucberfahrt von Biehheerden bestimmt.
 
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