Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
396

Werden bei derartigen Untersnchungcn durch Schuld dcs Aufsichtspcrsonals Be-
schädiguugen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs
auf den Schuldigen.

Z 12. Jst der Pflichtige nicht willeus oder nicht im Staudc, die vorgeschriebene
Verbrauchsfleuer zu bezahlcu und stcht er vom Eiubriugen dcr zu verstcucrudeu Gegeu-
stände nicht ab, so kounen die letzteren gauz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurüübehalteu uud, weun sie dein Verderben ausgcsctzt siud, vor Eiutritt dieses durch
öffentliche Versteigerung veräubert wcrden.

Auch hier haftet dw Stadtkasse, vorbehaltlich dcs Nückgriffs auf deu Schuldigcu,
für etwaigen, durch die Schuld dcs Aufsichtspersouals verursachteu Schadeu.

Jm Falle der Verstcigeruug ist der Mehrcrlös uach Abzug der Kosteu deiu Pftich-
tigen auszufolgen.

K 13. Bci der Einfuhr verpackter Gegenstäude, welche mit der Enseubahu als Eil-
oder Frachtgut angckommen sind, kanu der Erheber uach Einsicht desFrachtbriefes vou
weiterer Untersuchung dcr Sendung Umgaug nehineu, weun der Führer bcreit ist, die
Verbrauchssteuer iinlerZugrundeleguiig des im Frachtbrief angegebeneu BruttogcwichtS
mit 20 pCt. Abzug zu bezahleu.

Z 14. Für verbrauchssteucrpflichtiae Gegeiistände, welche dcu städt. Verbrauchs-
steuerbezirk uur durchlanfen, ist bei dcr Eingaugsstelle unter Angabe der Meuge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, dcsNamens nudWohnorts dcs Abseuders undEmpfän-
gers sotvie dcsFührers eiu Durchfuhrschcin zu löscn. Eine von der Entrichtuug dcr Ler-
brauchssteiier befreiendc Durchfuhr wird uur augciwuiiue», weuu die Ausfnhr iuuer-
halb 24 Stuudcu nach der Eiufuhr stattsiudct, und nur, wenu sich dieselbe auf samt-
liche im Durchflihrscheili bezeichueteu Gegenstäude und Meugen bczieht. Bei dcr
Ailsgangsstclle mus; dieser Schein dcm Lerbrauchssteuercrheber abgelicfert werdeu.

c. Nückvergütuugen.

8 15. Wer dic Rückvergütung bezahltcr Ncrbrauchsstcileril wegcu dcs iu 8 5,
letzter Absatz, crwähuteu Grundes beausprucht, hat sich unter Lorzeiguug dcr anSzu-
fllhreudeu Gegeustande beim Erheber der Ausgaugsstelle cliien Ausfiihrschciu gebcn zu
lasseu. Dieser Schein must euthaltcu:

1. Eine Lcrmerkuug über Art und Meuge der ausgefiihrten Gegcustäude.

2. Namen uud Wohuort des Führers uüd seines Auftraggebers.

3. Nameu uud Wohnort des Empfängers oder die Lermerkuug, dast dic betref-
fenden Gegeustände znm Verkauf an ilitbestimmte Persoueu ausgcführt wcrdeu.

4. Deu Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezelchuullg der Erhebuugsstelle mit der Uiiterschrist dcs Erhebcrs.

Der Antrag auf Nückvergütuug ist sodann uuter Anschluß der betrcfienden Ver-

brauchssteuerquittuiigeu und des Aussuhrscheincs schriftlich bcim Stadtrat eiiizurcicheu.

8 16. Wird Nückvergütung bezüglich stlcher Gegeustände in Auspruch genonimcn,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werdcu, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegeueu ErhebuugsstcUe aussertigen zu lasscu und dem Antrag
auf Nückvergütung auch eiue vou der Bahubehörde beglaubigte Doppelschrift des be-
treffendeu Frachlbriefes beizufügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Exprestgiit-Sendiiugen die Abstempelung dcs
Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstäude, wclche außerhalb dcr städtischen ErhebungSstelleu gc-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt undVcrbrauchssteuer-
Nückvergütuug beanspruchen will, hat auster dem bei dcr uächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden Verbrauchssleiier-Quittungen auch einc
bürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigcn Empfängers übcr Art
und Menge der empfangencn Gegenstände, den Tag des Empfangs uud die Persöulich-
keit des Absenders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch vou Verbrauchssteucr-Riick-
vergütung berechtigende Ausfuyr wird nur dann angenommcn, wenn es sich um einen
Lerbrauchssteuerbetrag von miiidestens 20 Pfg. bei jeder Ausfuhr handelt, nud wird
nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.
 
Annotationen