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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0421
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38?

». Obstmarkr im Stadlkeil Nruenheim.

Stadträtliche Bekaimtmachunq vom 4. Ilini 1897.

Mit Genehnriguiiq des Büraeransschnsses oom 20. Atai 1897 und des Großher-
zoglichen BczirkSamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühien festgesetzt:

a) Platzgcbühren:

1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zn '/^gm Flachenraum einnimmt

und nicht höher ist ats 50em.3Pfg.

2. Für jeden Gcgenstand oder Korb, welchcr bis zn l gm Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50 em.

3. Für jeden Gegenstand oder Korb, ivelcher mehr als Igm Flächen-
raum eiiinimmt und höher ist als 50em, »vird an Zuschlag erhoben:

für jeden weiteren '/sgm Flächcnrailm nnd für jede weitere

50 cm Höhe.

Für einen Schiebkarren.10

jiir einen zweirädrigen Handkarren.20

stir einen Einsstannerwagen.35

Für einen Zwelspännerwagen.50

für einen Sitzplatz.3

6

3

b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3 Pfg.

26—50 „ 5 „

51-75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

o. Mrhordmurg.

Ortspolizciliche Vorschrist vom 24. August 1891.

8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage'; dcr
Anfangstag wird jewcils in den hicsigen Blättern verösfentlicht.

An Soun- und Feiertagen dürfen die Verkailfsbuden nicht vor II Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittaas geösfnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

8 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wocyenmarktverkehr zilgelassenen
Waren, Verbrauchsgeaenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in 8 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

z 3. Als Meßplätzc sind bcstimmt:

1. der KarlSplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Jubiläumsplatz*) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wocheiimarkt erforderlich ist.

8 4. Gcschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich weaen Ziiteilung
der erforderlichen Plätze, Budeu oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
austragtc zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstelliing die bezirksamtliche Erlaubnis hrezu ein-
zuholell und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stclluilgen getroffenen Anordnungen bei Vermelduilg der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet sind, werden znm Feilbiieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen uud Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeiser und dergl. von der Messe
ausgcschloffen.

8 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat nnter möglichster Rücksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehweae nmssen freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dttrfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.

Jetzt Schaichudsn'Meßplatz an der Bsrs-elmsr Straße.
 
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