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». Obstmarkr im Stadlkeil Nruenheim.
Stadträtliche Bekaimtmachunq vom 4. Ilini 1897.
Mit Genehnriguiiq des Büraeransschnsses oom 20. Atai 1897 und des Großher-
zoglichen BczirkSamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühien festgesetzt:
a) Platzgcbühren:
1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zn '/^gm Flachenraum einnimmt
und nicht höher ist ats 50em.3Pfg.
2. Für jeden Gcgenstand oder Korb, welchcr bis zn l gm Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50 em.
3. Für jeden Gegenstand oder Korb, ivelcher mehr als Igm Flächen-
raum eiiinimmt und höher ist als 50em, »vird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren '/sgm Flächcnrailm nnd für jede weitere
50 cm Höhe.
Für einen Schiebkarren.10
jiir einen zweirädrigen Handkarren.20
stir einen Einsstannerwagen.35
Für einen Zwelspännerwagen.50
für einen Sitzplatz.3
6
3
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3 Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
o. Mrhordmurg.
Ortspolizciliche Vorschrist vom 24. August 1891.
8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage'; dcr
Anfangstag wird jewcils in den hicsigen Blättern verösfentlicht.
An Soun- und Feiertagen dürfen die Verkailfsbuden nicht vor II Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittaas geösfnet werden.
Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.
8 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wocyenmarktverkehr zilgelassenen
Waren, Verbrauchsgeaenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in 8 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.
z 3. Als Meßplätzc sind bcstimmt:
1. der KarlSplatz,
2. der Kornmarkt,
3. der Jubiläumsplatz*) und
4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wocheiimarkt erforderlich ist.
8 4. Gcschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich weaen Ziiteilung
der erforderlichen Plätze, Budeu oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
austragtc zu wenden.
Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstelliing die bezirksamtliche Erlaubnis hrezu ein-
zuholell und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stclluilgen getroffenen Anordnungen bei Vermelduilg der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.
Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet sind, werden znm Feilbiieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen uud Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeiser und dergl. von der Messe
ausgcschloffen.
8 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat nnter möglichster Rücksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehweae nmssen freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dttrfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.
Jetzt Schaichudsn'Meßplatz an der Bsrs-elmsr Straße.
». Obstmarkr im Stadlkeil Nruenheim.
Stadträtliche Bekaimtmachunq vom 4. Ilini 1897.
Mit Genehnriguiiq des Büraeransschnsses oom 20. Atai 1897 und des Großher-
zoglichen BczirkSamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühien festgesetzt:
a) Platzgcbühren:
1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zn '/^gm Flachenraum einnimmt
und nicht höher ist ats 50em.3Pfg.
2. Für jeden Gcgenstand oder Korb, welchcr bis zn l gm Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50 em.
3. Für jeden Gegenstand oder Korb, ivelcher mehr als Igm Flächen-
raum eiiinimmt und höher ist als 50em, »vird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren '/sgm Flächcnrailm nnd für jede weitere
50 cm Höhe.
Für einen Schiebkarren.10
jiir einen zweirädrigen Handkarren.20
stir einen Einsstannerwagen.35
Für einen Zwelspännerwagen.50
für einen Sitzplatz.3
6
3
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3 Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
o. Mrhordmurg.
Ortspolizciliche Vorschrist vom 24. August 1891.
8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage'; dcr
Anfangstag wird jewcils in den hicsigen Blättern verösfentlicht.
An Soun- und Feiertagen dürfen die Verkailfsbuden nicht vor II Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittaas geösfnet werden.
Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.
8 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wocyenmarktverkehr zilgelassenen
Waren, Verbrauchsgeaenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in 8 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.
z 3. Als Meßplätzc sind bcstimmt:
1. der KarlSplatz,
2. der Kornmarkt,
3. der Jubiläumsplatz*) und
4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wocheiimarkt erforderlich ist.
8 4. Gcschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich weaen Ziiteilung
der erforderlichen Plätze, Budeu oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
austragtc zu wenden.
Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstelliing die bezirksamtliche Erlaubnis hrezu ein-
zuholell und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stclluilgen getroffenen Anordnungen bei Vermelduilg der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.
Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet sind, werden znm Feilbiieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen uud Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeiser und dergl. von der Messe
ausgcschloffen.
8 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat nnter möglichster Rücksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehweae nmssen freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dttrfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.
Jetzt Schaichudsn'Meßplatz an der Bsrs-elmsr Straße.