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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0448
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414

ArbeitSbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch cinzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
liches Vcrlangen vorzulegen und nach rechtmäßigcr Lösung des Arbeitsverhältnisses
wicder auszuhändigen. Dic Aushändiaung crfolgt an den Vater odcr Vormund,
sofern diese es verlaugen, odcr der Arbciter das sechszehnte Lebcusjahr noch mcht
vollendet hat, audernfalls an den Arbeiter selbst. Mtt Genehiniguug dcr Gemcindc-
behörde des iiu ß 108 bczeichneten Orte« kanu die Aushändigung dcs Arbeits-
buches auch an die Mutter oder eiuen soustigen Angehörigen oder umnittelbar an
dcn Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Bcsuche dcr Volksschule vcrpflichtet sind, finden bor-
stehende Bcstimiuuugen keine Auwcudung.

8 108. Das Arbcitsbuch wird dem Arbciter durch die Polizeibchörde des-
jenigen Ortes, an welchein er zuletzt seinen dauerndcu Aufcnthalt gchabt hat, wenn
aber ein solcher im Gcbiete dcs deutscheu Ncichs uicht stattgcfuuden hat, von der
Polizeibehörde dcs vou ihiu zuerst erwähltcu deutschcn Arbeitsortcs kosten- und
stempelfrci ausgestcllt. Die Ausstcllung crfolgt auf Antrag odcr mit Zustiminung
des Vaters oder Vormundes i ist die Erklärung des Vaters uicht zu bcschaffen, odcr
verweigert der Vater dic Zustiiuiuuug ohue genügendcn Grund und zum Nachteilc
des Arbciters, so kann die Gcmeindebchörde die Zustimmung desselbeu ergänzen.
Vor dcr Ausstelluug ist uachzuweisen, daß der Arbciter zum Besuche der Volks-
schule uicht mehr verpftichtet ist, und glaubhaft zu macheu, daß bishcr cin Arbeits-
buch fiir ihu noch uicht ausgestellt war.

8 111. Bci dem Eintritte des Arbciters in das Arbeitsverhältuis hat der Ar-
beitgeber an der dafür bcstimmten Stelle dcs ArbeitLbuchcs dic Zcit des Eintrittes
und die Art der Bcschäftigung, am Ende des Arbeitsverhültuisses die Zeit des Aus-
trittes uud, weun die Beschäftiguug Aeudcruugeu erfahren hat, die Art der letzteu Bc-
schäftiguug des Arbeiters cinzutragen.

Die Eiutraaungcn sind mit Tinte zu bewirkeu und von dem Arbcitgeber zu
unterzcichueu. Sie dürscu nicht mit einem Mcrkmale verseheu scin, welches den Jn-
haber des Arbeitsbuchcs günstig oder nachtcilig zu kcnnzcichnen bezwcckt.

Die Eiutraguug cines llrtcils über dic Führuug oder die Leistungen dcs ArbeiterS
uud sonstigc durch dieses Gcsctz uicht vorgcseheuc Eitttraguugeu odcr Vcrmerke iu oder
an dcm Arbeitsbuchc sind uuzulässtg.

8 118. Beim Abgangc köuncu die Arbeiter cin Zcuguis über die Art uud Dauer
ihrer Beschäftigiilig fordern. DieseS Zeugnis ist auf Verlangen der Arbciter auch aus
ihre Führung auszudchneu.

8 114. Auf Antrag dcs Arbeiters hat dic Ortspolizeibehördc die Eiutraguug in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeuguis kosten- und stempcl-
frei zu beglaubigen.

8 11b. Die Gewcrbetreibeudcn sind verpflichtet, die Löhne ihrcr Arbeitcr bar in
Ncichswährung auszuzahleu.

Sie dürfcn deusclbcn keiue Warcn krediticren. Die Vcrabfolgung von LebenS-
mitteln an die Arbeiter fällt, sofcrn sie zu ciuem die Anschaffungskosten nicht über-
steigcndeu Vreisc erfolgt, unter dic vorstehende Bestinimung nicht; auch köuneu deu
Arbeiteru Wohuuug, Feuerung, Laudnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneicn und
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertrageuen Arbeiten untcr
Anrcchuuug bei der Lohnzahlung vcrabfolgt werden.

8 115 a. Lohn- und Abschlagszahluugcu dürfen in Gast- und Schaukwirt-
schastcn oder Verkaufsstcllen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungö-
behörde erfolgcu; ste dürfcn an Drittc nicht crfolgen auf Grund von NechtS-
geschäften oder llrkuuden übcr Nechtsgeschäfte, welche nach Z 2 des GesetzcS, bc-
treffend die Beschlagnahme dcs ArbcitS- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

b) Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen.

8121. Gesclleu und Gehilfeu sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit-
geber in Beziehung auf die ihncn übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen

freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.

Einrichtungcn Folge zu leistcu: zu häuslichen Arbeiteu sind sie nicht verbunden.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gescllen oder Gehilfen und ihren

122.
Arbeitaebern

kann, wenn nicht ein anvereS verabredet ist. durck eine jedem Teile
 
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