432
Gcgenstand
Maßstab
der Besteuerung
DerdräWV
steuersätze
! <4
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
—
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen.
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
„
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art..
von 1 Kilo
—
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
—
6
3. Flcisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
0
4. „ ,. Wildpret . .
von 1 Kilo
—
!0
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegäuse.
vom Stück
—
20
2. EuLen.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner uud
Hähnchen.
„
—
10
4. Poularden und Kapaunen .
„
—
20
5. Welsche Hahnen .....
„
—
00
0. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art .
—
20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpfen
—
60
20
uud Schneehühner.
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
"
jagdbares Gcflügel ....
"
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
—
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
20
Soles, Fluß- u. Seckrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Scefische, mit Aus-
desgl.
nahme der Schellfische ....
—
5
XII. Beerdigungswesen.
1. Die Leichen- und Friedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Novembcr 1889.
fDie KK 10—19 dieser Vorschrift haben auch sür den Ltadtteil Neuenheim
Geltung.)
I. Aufsichtsbehordc, Personal, allgemcine Bestimmungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhofs-Kommisston übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichenschau alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung Erfor-
derliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet.
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhausaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhvfaufsehcr.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Gcgenstand
Maßstab
der Besteuerung
DerdräWV
steuersätze
! <4
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
—
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen.
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
„
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art..
von 1 Kilo
—
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
—
6
3. Flcisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
0
4. „ ,. Wildpret . .
von 1 Kilo
—
!0
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegäuse.
vom Stück
—
20
2. EuLen.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner uud
Hähnchen.
„
—
10
4. Poularden und Kapaunen .
„
—
20
5. Welsche Hahnen .....
„
—
00
0. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art .
—
20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpfen
—
60
20
uud Schneehühner.
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
"
jagdbares Gcflügel ....
"
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
—
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
20
Soles, Fluß- u. Seckrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Scefische, mit Aus-
desgl.
nahme der Schellfische ....
—
5
XII. Beerdigungswesen.
1. Die Leichen- und Friedhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Novembcr 1889.
fDie KK 10—19 dieser Vorschrift haben auch sür den Ltadtteil Neuenheim
Geltung.)
I. Aufsichtsbehordc, Personal, allgemcine Bestimmungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhofs-Kommisston übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichenschau alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung Erfor-
derliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet.
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhausaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhvfaufsehcr.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.