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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0443
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403

Mebr als sechs Personen aufzumhmen, ist dem Droschkenkntscher nicht gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erlvachsener sind taxfrei mitzunehmen.

Bon den Halteplätren.

ß 12. Die Halteplätze (§2> iverden von der Polizeibehörde mit Ziistimmnng
deS Stadirats bestlinmt; cs mnfz jedoch eine verhältuismäszige Verteiluvg der Fnhr-
lverke auf den verschiedenen Plätzen statlsinden. Dies, sowie die Art »nd Weise der
Aufstellung zu bewerkstelligen. ist Sache der Polizeibehörde. Das Auhalten der
Droschken an andern als den bestiniinlen Wartplätzen ist nntersagt. Das Vcrzeich-
niS der Halteplätze wird von Zeit zu Zeit im Amtsblatt verössentlicht.

§ 13. Das Tränken und Füttern der Pferdc darf innerhalb der Stadt nnr
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhaüeplätze wird aus lliechniiug der Stadtkasse
durch städtische Bedienstete vorgenomiuen, Iwosür vou dem Egeulümcr jeder Droschke
an die Stadikasse die jeweils festgesetzten ttzebühreu zu bezahlen siud).

Bom Bahndroschkendieust.

§ 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankuuft der Bahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigein Bknehmen mit den Elsenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige AussteUnngsplah daselbft.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahuhofgebictes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anoronungen der Beamten und
Bedirnsteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer wcrden zn diesem Dienst nach einem Turnus
von dem am Bahnbof statioiiierieii Schutzmaun angewieseu, dessen Auorduuugen
unbedingt nachzukonime» ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Nnknnft der Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufst'llung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim BesteUen der Droschken ist maii jedoch ait diese Reihensolge nicht gebunden.

8 15. Tie lleberiragung dcs Balurdienstcs auf einen andern Kuischer ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationiecten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht w rden iü.

Wer den Bahndienst versänmt, wird bestrast. Wenn ein Droschkenführer, dem
diescr Dienst obliegk, auf längere Zeit bestelit wird, so das; er zum uächsteu Zuge
noch nicht zurück sein kanu, so hat er hievon vor dem Abfahrcn dcn dienstthuenden
Schutzmanii in Kennrnis zu setzen.

Wer ohne diescn Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, sin letztcrem Fall
muß der Bestellschild — 8 1s Absatz II — aufgestellt seinj, in den Bahnhof ein-
fährt, urn ankomnicnde Passagiere in Eiupfaiig zu nehmen, versällt in Slrafe.

8 >6. Sobald die Ankuuft der Ziige signalistert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrautcn Kulscher sich znr Aufnahme von Fahrgästen fertig zu halten.

Kutscher, welche Reisende znm Bahnhof bringeu, haben am Hanpteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepäcks ohne
Aufenthalt deu Play ju oerlnssen.

Für die Zeit zwischen der Ankimft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
stnd, brauchen die Eisenbahudroschkenkutscher Fahrten nicht anzunehmen.

Bestellunj, der Droschken.

8 17. Jedem Bestellcr steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke geiioiiiiiien oder bestellt hat, innß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildes
mit der beiderseils deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar geumcht tst. Wird eiu Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschke dcchin mitzunehmen.

8 18. Auf beu Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. 1 bezeichnetenZeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinein Droschkenkutscher verweigert werden.
Außer dteser Zeit hat der Kutscher bei Strafverineiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine deSfallsige Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an eimn gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
 
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