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und des städtischen Brunneumeisters; bei Kaminbränden im Stadtteil Schlierbach
sind nur der Kaminfeger und der Hauptmann der Schlierbacher Feuerweyr (IV.Feuer-
wehrkompagnie) zu benachrichtigen.

Von allen Brandfällen — ausgenommen Kaurinbrände — sind zu Lenachrichti-
gen: der Gr. Amtsvorstand, der Respizient des Bezirksamts, der Oberbürgermeister,
der Bürgermeister, der Vorstand des städtischen Hochbauamts, die Direktion der städ-
tischcn Gas- und Wasferwerke sowie die Kasernenwache (die beiden letztgenannten
Stellen durch Benützung der besonderen Telephonleitungen).

Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtigen
Werkführer mit einem Gehilfen mit den nötigen Geräten versehen zur Brandstätte
zu fchicken.

§ 6. Bezüglich der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und Tambours bestimmt eine vierteljahrlich auszugebende Anweisung die
Straßen, in denen jeder einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

8 7. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen Brand-
fällen zunächft die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, haben die Hausbewohner
mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles aufzuwenden, um das Feuer
zu löschen oder deffen Ausbreitung zu verhindern.

§ 8. Die Anordnung und Leitung der Löschmaßregeln fteht dem Großh. Amts-
vorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister,
der Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend
zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr oder deffen Stellvertreter.

8 9. Dem Großh. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter steht die Befugnis
zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohner
zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafvermeiden verpflichtet, den An-
ordnungen der im vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gchalten, solche auf
Verlange'n zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Külte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflichtet,
Warmes Wasser bereit zn stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu streuen.

§ 10. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung
und Befehle der in 8 5 genannten Personen zu stellen und darf ohne deren be-
sondere Aufforderung nicht in Thätigkeit treten.

8 11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen während des
Brandes zu Hause zu behalten.

8 12. Außer den Bewobnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten Personen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus Lezw. in die Nachbar-
häuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von Fahrnissen stattfinden
kann. Wer während des Brandes Gegenstünde an einen anderen Ort verbringen
will und stch nicht auf der Stelle genügend auszuweisen vermag, ist festzuhalten
und vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der geretteten Gegen-
stände überuimmt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutzmannschast.

8 13. Kann eiuem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethau werden, so hat sich der Eigeutümer den
desfalls getroffcnen amtlichen Anordnungen zu untcrlverfen.

8 14. Die crforderlichen Anordnungeu nach Löschung cines Brandes, insbeson-
dere auch wegen Ueberwachung und Räumung der Brandstätte, trifft der Komman-
dant der freiwilligeu Feuerwehr im Benehmeu mit dem Großh. Amtsvorstande
und dem Vertreter der Stadt.

8 15. Die geretteten Gegenstände werdeu nur zu einer hierzu sestgesetzten Zeit
und gegen Bescheinigung zurückgegeben; wcr sich jedoch bei der Polizeibehörde als
Eigentümer unentbehrlicher Gegenstände, als: Betten, Kleider ec. audweist, dem
können solche gegen Empfaugsbescheinigung sogleich verabfolgt werden. ^

8 16. Tie benn Aufräumcn der Brandstätte gefundenen Gegenstände sind, sofcrn
der Eigentünrer nicht sosort erinittelt werdeu kaun, an die Polizeibehörde abzulieseru.
 
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