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steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Mten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

§ 12. Sümtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten stnd auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zufammenstellung der von den Gemeinderäten festgesetzten
Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitaten entsprechend weniger)

Für einen großen Stamm ... 1 Mark

kleinen Stamm
„ Nachen
„ schweren Diel
„ gewöhnlichen Diel
ein Brett . . . .

50Pfg.

30 "
20 „
10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz.2 Mark

„ lOO Wellen ..2 „

„ einen größeren Stamm . . . 1 „

„ „ kleineren Stamm . . . -- „ 50 Pfg.

„ ein Bord.— „ 20 „

„ einen Diel.— „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).

3. Dilsberg- Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd

und Wieblingen.

Für einen Ster Holz .

. . . 2Mark

„ „ großen Stamm

. . . 1



„ ein Brett

. —


10 Pfg.

„ einen schweren Diel .

. —



30 „

„ einen leichten Diel .

. —


20 „

„ 100Wellen . . .

. . . 2




„ ein Faß ....

. —



„ einen Nachen

. . . 1


— „

ck. Eisstfcherrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.

§ 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser und
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in dcu zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungen unter-
sagt; zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auchdie
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

tz 2. Zuwiderhandlungen geoen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 3^ März 1870, betr. die Ausübung und den Schntz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Das Daden rm Neckar.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der W 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
 
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