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Pfähle abyegrenzlen Badeplätze und unter den durch die Warnungstafeln festgestell-
ten Beschränkungen gestattet.

i^. Das Mdtisrkze Freibsd.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 5. Juni 1896 in der Fasfung vom 5. Mai 1897.

§ 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von morgens
5 Uhr an bis zur Abenddämmerung am Dienftaß, Donnerftag und Samftag
während des ganzen Tags und Sonntag vormrttags bis 1 Ühr für Personen
wärmlichen Geschlechts, und am Montag, Mittwoch und Freitag während
des ganzen Tags und Sonntag nachmittags von 2 Uhr an für weibliche
Besücher zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

tz 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der Schulzeit und nicht
nach 6 Uhr des Abends besuchen.

ß 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein. Ohne solche
Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf Niemand entkleidet
herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu haben.

8 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjemgen Personen gestattet,
die des Schwimmens kundig sind.

Z 6. Einzelbäder werdell nur an Erwachfene nach vorheriger Anmeldung beim
Bademeister abgegeben.

§ 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Vadenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder desfen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselüen können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hunden ist
strengstens untersagt.

8 11. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeifteramte an-
gebracht werden.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß 8 92 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark beftraft.

Al. Die Badror-nung fur dio städtische Radranstall in Schlirrdach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. Septenrber von morgens
7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

8 2. Kindern uuter 9 Jahrcn ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet. Schulpflicntige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der
Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Außerhalb der Anftalt darf Niemand cntkleidet herunigehen oder sich ins
Wasser begeben

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekiihlt zu sein und ohne auf die son-
ftigen allgemein bekannten Gefundheitsregeln gehörig Rncksicht genonunen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreicn, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang dürfen die cinzelnen Badenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.
 
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