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tz 7. Die Aufsicht über die Anstalt und dereu Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ift unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen aus mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

Z 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hunden ist
strengstens untersagt.

ß 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt ange-
bracht werden.

8 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß 8 92 des P.-Str.-G.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

VII. Hafeicholizei- «nd Neckarvorland-Orimnng.

1. HafVnpolirei-Ordnung.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 27. Juli 1900.

8 1. Der offene Flußhafen bei Heidelberg umfaßt am linken Ufer das Neckar-
vorland von der Bauamtsgasse bis zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer), am rechten
Ufer das Neckarvorland vom Aufgang zur Philosophenhöhe bisMr Wasserschachtel an
der Handschuhsheimer Straße (Neueuheimer Lauer), und das Vorland unterhalb der
neuen Brücke bis Kilometer 25,920.

8 2. Die technische Aufsicht über die Anlandestellen wird durch die Großherzog-
liche Rheinbauinspektron Mannheim geführt. Die Verwaltung der Lade- und Lage-
rungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsicht und Ordnung daselbst steht
der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das ersorderliche Aufsichtspersonal bestellt.

8 3. Wer das Hafengebiet zum Laden oder Löschen, oder zum Lagern von Gütern
benützen will, hat dies zuvor dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. Letzteres bestimmt
die Ein- und Ausladestellen, sowie die Lagerungsplätze nach den Anordnungen der
Gemeindebehörde.

8 4. Durch die Benützung des Hasens darf die Schiffahrt und Flößerei auf dem
Neckar in keiner Weise gestört oder belästigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiesenen Landestellen anzulegen und sind
daselbst in geeigneter Weise zu befestigen.

Es dürsen nie mehr als drei Schiffe neben einandsr gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und dessin nächster Nähe ist verboten. Die Anker-
stellen stnd durch Schwimmer (Döpper) zu bezeichnen.

Schoren zum angemessenen Fernhalten der Schiffe vom User dürsen nur auf aus-
gelegten Bordstücken angesetzt werden.

Zur Verbindung des Schiffes mit dem User darf auf der Kante des Leinpfades
ein Laufgang ausgelegt werden.

8 5. Das Laden und Löschen ist jeweils ohne Verzug nach den Anordnungen des
Aufsichtspersonals zu bewirken. Nach Beendigung des Ein- bezw. Ausladegeschäfts
haben die Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. Oktober ist das Anlanden der Flöße am linken Neckarufer
untersagt.

8 6. Längs des Uferrandes ist der Leinpfad auf 2 Meter Breite und an jeder
Straßenmüudung eine vier und ein halb Meter breite Durchsahrt bis zum Flusse offen
zu halten.

8 7. Schiffe, die sich nach dem Ermessen des AufsichtsPersonalS nicht über Wasser
erhaiten lasseu, werden aus Kosten des Schiffsführers oder Eigentümers aus dem
 
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