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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0444
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411

Handgepäck kann in die WagenabLeilungen nntgenomnren werden, sofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht belästigt werden.

12. Ein Abdruck der M 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ift in den
Einsteigehallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeigneter Stelle anzuheften.

H 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 366 Zisf.10 des Reichs-
strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Vahnpolüeiliche Vorschrrften für den Vetrieb von Dokal-
und Nebendahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

Z 1. Das Hinüberschaffen von Psiügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sosern solche
nicht getragen werden, nur aus Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrecken, deren Gleis in die Straßenfahrbahn ein-
gebettet oder auf einenr unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Ban-
kctt angebracht ist, müssen bei Annäherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entfernen und dem Zug voll-
ständig ausweichen. Zug- und R'eittiere sind fest im Zügel oder Leitseil zn halten.
Ferner dürfen, soweit mcht für einzelne Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
von der Ortspolizeibeh'örde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fnhrwerke
beim Zusammentrefsen rnit einern Bahnzuge nicht nebeneinander fahren. ^ich be-
gegnende Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

H 3. Das Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein und
einen halben Meter von der nächsten Schiene, sowie das Stehenlassen von Fuhrwerken
oder Vieh ohne Aufsicht anf oder in der Nähe des Gleifes ist verboten. Die Personen,
welchen die Aufsicht über die Fuhrwerke und Tiere obliegt, sind dafür verantwortlich,
daß die Bahn beun Herannahen eines Zuges rechtzeitig freigegeben und von den
Tieren nicht betreten wird.

8 4. Aufsichtslos stehendes Fuhrwerk, Vieh oder andere Gegenstände, welche das
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

D4. Die EifenbÄhnüberfahrkrn über vffenkliche Wege.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 5. Oktober 1893.

ß 1. Das Bahngeleise darf mit Lokomotivcn nur derart befahren werden, datz
ein eigentliches Rangieren auf der Bergheimer Straße nicht stattfindel.

ß 2. Das Verbringen dcr Gütcrwagen nach der Schroedl'schen Branerei oder
das Abholen von dort wird entweder dnrch eine vom Bahnhof der N'ebenbahn beson-
ders entsendete Lokomotive oder aber in der Art crfolgen, daß die betreffenden Wagen
von cinem Zuge der Lokalbahn abgehängt, bezw. an einen solchen angchängt lverden.

8 3. Die Güterwagen müssen zu diesem Zweck (ß 2) auf dem Anschlnßgcleise der
Schroedbschen Brauerei durch Menschenkräfte bewcgt werden und sind deshalb jeweils
am Schlusse des Zuges anzubringen und abznhängen.

Die abgchängten Wagcn sind svfort von der Straße zu cntserncn und die anzrr-
hängendcn dürfen nicht frühcr, als unbedingt nötig, anf die Straße vcrbracht wcrdcn.

8 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Answeichspnr iurzulegeil.

8 5. Bci'.n Passieren des Straßen-Nebergangs mit einem Eztrazug hat ein Ar-
beiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokoinotive voranzugehen.

§ 6. Extrazüge vom Bahnhof dcr Ncbenbabn nach der Branerei Schroedl sind
nur währcnd derjcnigen Tagesstunden znlässig, lvetchc je nach dem Wechsel der Jahrcs-
zeit und des Fahrpland der Ncberibahn, solvie nach den Brdiirfnisscn des Verkchrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadlrals, der Straßenbauverwallung und des
betciligten Unternehmers festgesetzt werden.
 
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