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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0452
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421

Taxordrmng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

§ 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den fogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

a. für eine erwachsene Person.10

d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu befördern ist).5 I

o. fllr einen Hund.3 I

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

a. für eine erwachsene Person.5 I

b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu befördern ist).3 I

o. für einen Hund.2 I

Z 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen . . . . 2 — I

jede weitere Person außerdem.— ^ 20 I

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 ^ — I

jede weitere Person außerdem.— ^ 20 I

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 ^ 50 I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor.1 ^ 50 I

2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 ^ 50 I

3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 3 ^ — I

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlsthor.1 — I

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 -F — I

3) darllber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 I

IV. Vom II. Bahndnrchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor . . . . -- -F 50 I

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 ^ 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ I

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 -/A — I

2) bis zur Schiffgasse.1 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 — I

ß 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen

ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stnnde.— 80 I 60 I

b. für 2 Stunden.1 ^ 40 I 1 10 I

o. für 3 Stunden.1 80 I 1 ^ 50 I

ü. über 3 Stunden bis zu Tag . . 3 — I 2 ^ 50 I

e. über bis zu einem ganzen Tag . 5 ^ I 4 -F — I

Für Begleitung eines Schiffers bci Nacheufahrten sind außer obigeu Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.

8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.

ß 5. Das Wasserbaupersoual, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschast im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
 
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