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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0453
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D. Der OerÜvhr mil Milch.

Verordnung vonr 10. Mar 1902.

8 1. Der Verkchr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung nach Maßgabe dieser Verordnung.

tz 2. Frische (snßc) Milch darf nur als Vollmilch (ganze Milch) oder als Mager-
milch (abgcrahmte Ntilch) verkauft oder feilgehalten werden.

Als Vollnlilch darf nur Milch verkauft oder feilgehalten werden, welche in keiner
Weise cntrahmt odcr sonst verändert ist.

Als Magermilch, abgerahmte Milch, gilt jede Milch, welche auch nur teilweise
abgerahlilt ist, insbesoudere anch jcdes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.

Dic Magcrmilch darf nur ill Gefäßcn ausbewahrt, feilgehaltcn und abgegeben
werden, welche in dentlicher, nicht abnehmbarer Schrift die Bezeichnung „Mager-
milch" tragen.

tz 3. Verboten ist das Feilhaltclr ulld Verkaufen von ganzer oder abgerahmter
Milch,

1. welche frcmdartige Stoffe wie Eis, chemische Konservicrungsmittel oder Zu-
sätzc vou Wasser enthält;

2. wclche zwci Tage vor dem Abkalben und bis zn dem sechsten Tage nach dem
Abkalben abgcmolken ist;

3. lvelche in ihrer Farbe, in ihrem Geruche oder Geschmacke, in ihrer Konsistenz
oder in ihrcn Bestandteilen von dcr normalen Milch abweicht, einerlei, wie die Ver-
ändernng cntstandcn ist (blau, rot odcr gelb gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte,
lväfscrige, sandige, schlcinlige, Blut oder Blutgerinsel enthaltende, faulig odcr nach
Kainpfer, Aether, Chlorosorm, Terpentinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter
oder scharf schmeckende Milch, insbesondere solche, welche von Kühen stammt, die an
Gelbsncht, Vlntharnen, Wiissersucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden);

4. welche von Küheit stammt, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch

übergehen (Arsen, Brechlveinstein, Niestvurz, Opium, Jod, Krotonöl, Aloö, Eserin,
Pilo'karpin und anderen Alkaloiden) behandelt werden; >

5. welche von Knhen stammt, die an Entertuberkulose, an mit starker Abmage-
rnng oder Dnrchsällen verbundener Tnberkulose, an Milzbrand, Lungensenche, Toll-
lvut, Pocken, Enterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie und Septi-
kämie, fauliger Gcbärmntterentzündung, Nühr, infektiöser Darmentzündung oder an-
deren sieverhaften Erkrankungen leiden, oder die des Milzbrands oder der Tollwnt
verdächtig sind, solvie von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder
bei dencn krankhafter Ausfluß ans den Geschlechtsteilen besteht.

Die Tierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch nehmenden Tierbesitzer auf
das Vorhandensein der Voranssetzungen der Ziffern 4 und 5 besonders aufmerksam
zn machen.

4. Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose
leiden, soweit letztcrcnfalls nicht tz 3 Ziffer 5 Anwcndnng zu finden hat, darf nur ab-
gekocht odcr stcrilisiert in Verkehr gebracht werden.

Gleiches gilt für die Milch aus Gchöften, Ortschaften oder Gemarkungen, sowie
aus Sammelmolkercien, für welche lvegen des Ausbruchs der Maul- und Klauen-
seuche oder wegen Seuchengefahr das Weggcben nicht abgekochter Milch von der Poli-
zeibehörde verboten ist.

Als abgekocht gilt diejenige Milch, welche bis auf 100 Grad 0. erhitzt oder einer
Temperatur von 90 Grad 0. durch mindestens 15 Minuten ausgesetzt worden ist.

8 5. Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Thon mit schlechter oder
schadhafter Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech, Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder
brüchigem Email, oder verrostete Gefäße dürfen weder zur Aufnahme noch zum Aus-
mcsseu der Milch verwendet werden.

Sämtliche zur Aufnahme und zum Ausmeffen von Milch dienenden Gefäße sind
sorgfältig rcin zu halten und dürfen nicht verwendet werden zur Aufbewahrung von
anderen Gegenständen, welche den Geschmack der Milch beeinträchtigen könnten, ins-
bcsondcrc von Spülicht.

tz 6. Die lltäume, in denen für den Verkauf bestimmte Milch aufbewahrr wird,
sollen sorgfältig rein nnd möglichst staubfrei gehalten und täglich ausgiebig gelüftet
werden. Jn Näumlichkeiten, die zum Schlafen oder zur Unterbringung von Kranken
benützt w^rdeu, soll für den Verkauf bestiinmte Milch nicht aufbewahrt weroen.
 
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