Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0497
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28

Al. Nbfuhr drr NbkrrtLstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Borschrifte«.

Z 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst übernimmt, *)
namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, wel-
cher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen
hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für
Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vorschrift fttr den Unternehmer enthalten sind.

tz 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiesiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betreffende Haus-
besitzer selbst die Auswechsluna, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Äbtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholuna der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehmer,
bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser zu liefern haben.

II. Besondere Borschrifte«.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Reinigung der Abtritttonnen.

Z 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Auswechslung
Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom Stadt-
bauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede Tonne,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zür Abholuna^ gelangt. Eine im Gebrauch befind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn z. V. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren des Tonnenbesitzers, sowie auch
falls diePolizeibehörde dies verlangt, zur häufigeren Abholung derTonnenverpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig gleichstehen-
den Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichen
Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zulässig.

§ 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wieder zurückge-
geben werden.

8 7. Jeder Tonnenbesttzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in Gebrauch
nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, stnd für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen
stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Tonnen außerhalb der
Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

') Die Stadtgememds hat das Geschäft unterm 1. Januar 1889 felbst übernommen.

**) Jst gefchehen unterm 1- Januar 1889.
 
Annotationen