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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0498
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29

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu ge-
schehen. Letztere muß stets in einem solchen Zustande sein, daß die Arbeit in ge-
ruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die
Abtrdtgruben entleeren zu lassen, sobald solcke über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hier-
für einzurichtenden Meldestellen Anzeiae zu erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier Tagen zu erfolgen.

ß 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
den. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

tz 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung Zu desinfizieren.

Vorgefundene" Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollständig wasserdichte und
luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den dazu gehörigen
Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dieselben haben ferner die 88 17,18, 18a und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
unreinigung der Straße, welche bei der Entleerung der Grube stattfindet, sofort
zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde
aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

III. Uebergangsbestimmunge«.

s8 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besttze einer Erlaubnis sind, wie sie der
8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881 erneuern zu lassen,
widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkt an ihre Giltigkeit verliert.1

Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgenehmigung

vom 9. April 1890 Nr. 24513.

Der Unternehwer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren
Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark per

(1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes, sowie
von Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mark per üdm.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht (von
Waterklosets), 2 Mark per lrdw.
 
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