Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0501
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
32

Gebührerrtarif.

Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anordnuug
gefordert wiro, werden fünf Pfennig für den Ldw Raum seitens der Stadtkasse
erhoben. Sollen aber auf Berlaugeu der Beteiligteu noch weitere Räume,
bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist, desinfiziert werden, so
ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres AufwandeS für diese Räume zu leisten.

III. Feuer- uud Bau-olizei.

L. Feuerlöschordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. März 1897.

H 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, stnd hierzu, bei Vermeiden
strenger Bestrafüng, besonders verpflichtet.

Z 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch weiße,
emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich gemacht. An
den öffentlichen Gebänden mit Feucrmeldestclle ist eiire der Hausglocken durch ein
rotes Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" bezeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt gegeben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen fallenden
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen Tafeln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis dieser Stellen
ist in das städtische Adreßbuch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten be
sondere Jnstruktionen.

Z 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung ihres Namens
und Berufs über Ort, Straße, Hausnummer und Größe der Feuersgefahr mög-
lichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

Z 4. Sämtliche Feuermeldungen gelangen an eine der drei Centralen (Rathaus,
Polizeistation Bismarckplatz oder Polizeistelle Schlierbach), die unter stch verbunden
sind. Von den beiden erstgenannten Centralen führen nach den Wohnungen der
Charaierten und Signalisten der I. und II. Feuerwehrkompagnie, des Kaminfegers,
des Brunnenmeisters und nach der Kasernenwache zwei besondere Ringleitnngen,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen rc. angebrachten Alarmglocken
gleichzeiüg angeschlagen werden.

Außerdem führt von der Centrale Rathaus eine elektrische Leitung nach dem
Turme der Heiliggeistkirche, von der Centrale Bismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leitungen auf automatischem Wege
die Abgabe von Glockensignalen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim und Schlierbach bestehen selbständige Alarmlei-
tungen, von denen die erstere von der Centrale Bismarckplatz (Polizeistation), die
letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnung des in Schlierbach stationierten
Schutzmanns) zu bedienen ist. An beiden Leitungen sind je ein Chargierter und meh-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

tz 5. Beim Einlauf einer Feuermeldung auf einer Centrale hat der diensthabende
Schutzmann nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Jnstruktion die
Meldung abzunehmen und die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowie im Stadtteile Neuenheim hat
sich die Alarmierung auf die beiden Kompagnien der inneren Stadt (I. u. II. Feuer-
wehrkompagnie), sowie auf die Neuenheimer Feuerwehr (III. Feuerwehrkompagnie)
zu erstrecken Bei Brandfällen im Stadtteil Schlierbach ist die Schlierbacher Feuer-
wehr (IV. Feuerwehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zu alarmieren.

Bei einem Kaminbrande beschränkt sich dieAlarmierung auf die Benachrichtigung
der beiden Kommandanten, des Hauptmanns der Westkompagnie, des Kaminfegers
 
Annotationen