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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0550
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81

Z 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat die
Tage und Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließung der Reben, das Begehen der Reben und das
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters notwendig.

H 5. Der Anfang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bürger-
meister im Benehmen mit den Bürgermeisterämtern der benachbarten Rebgemeinden
uach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Rebbesitzer festgesetzt und
mindestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt gegeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Gemarkung das Herbsten
seinen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalten.

Die Erlaubnis zum ausnahmsweise früheren Herbsten kann aus besonderen
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß aber vorher zur Stellung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsenden Kosten sich verpflichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgen betreten werden
dürfen, und waun am Abend das Herbften einzustellen ist, wird vom Bürgermeister
Lestimmt.

8 6. Während des Herbstes ist es verboten, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Berkehr hemmende Gegenstände aufzustellen.

8 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Regenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein Zeichen
geben lassen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen muß.

8 8. Das Traubenstuppeln iu den Rebbergen ist verboten.

8 9. Bei Beschädigungen von Neben oder Entwendungen von Trauben wird
strenge Bestrafung nach den gesetzlichen Strafbestimmungen erfolgen.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordnung werden nach 8 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Dre WartfallkrankheiL, hier das Vesprihen der Reben.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1891.

8 1. Die Besitzer von Rebgütern und Weinbergen hiesiger Gemarkung sind
verpflichtet, ihre Reben einmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zu bespritzen, welche geeignet
ist, die Reben gegen die Blattfallkrankheit zu schützen oder dieselbe zu vertreiben.

8 2. Die Unterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 vor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestraft. Außerdem wird in solchen
Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit auf Kosten der Säumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. Wasserpolizei, Fischerei.

L. Verhütung von Nnglücksfällen bei den Neckarübrrfahrten im
Vezrrke Heidetberg mit Mhren und fliegenden Vrücken.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fahren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
gestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die hinteren Räder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

8 2. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fuhrmann vom Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenseils angelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so ist diese bei dem
vordersten und hintersten Fuhrwerk, so lange dieselben auf der Fähre stehen, an-
zuwenden, andernsalls sind die hinteren Räder des letzten und die vorderen Räder
des vordersten Fuhrwerks mit einem nicht rollenden Stücke Holz oder Stein zu
unterschlagen.

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