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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0540
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eingcholte Erlaubnis öer Friedhof-Korrunission Bäume oder Sträucher außer-
hcrD der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

BLnke oder Stühle dürfen dauerird nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen' Gelände aufgestellt werden.

§ 30. Es ift gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern
mit hölzernen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabes nicht über-
schreiten darf, zu versehen; dieselben müssen durch den Friedhofaufseher ge-
gen die hierfür vorgesehene Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grund-
fläche des Grabes gesetzt werden.

Ebe'ndaselbst dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission —
siehe § 33 — Denkmale von Stem oder Metall gegen Entrichtung einer be-
sonderen Taxe aufgestellt werden; die Breite derfelben darf jedoch die Grund-
fläche des Grabes ebenfalls nicht überschreiten. Jedes Denkmal mutz eine
Unterlage Von ftarken Schwellen aus Eichenholz und einer Steinplatte er-
halten; gemauerte Fundamente sind untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher
anzuzeigen. 'Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Lei-
chenfeldes werden die Eigentümer der dort ibefindltchen Grabfteine wiederholt
öffentlich aufgefordert, dieselben zu entfernen; Grabsteine, welche innerhalb
dieser Frist nicht entfernt sind. fallen der Stadt anheim.

§ 31. An der von der Friedhof-Kommission bestimmten Plätzen wer-
den sowohl einzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräber,
gegen die feftgesetzte Taxe und unter den in der Anlage enthaltenen Bedin-
gungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40 Meter lang und 1,20 Meter
breit.

Der Friedhofaufseher hat über die Grabstätten jede Auskunft zu ertei-
len, unter tunlichster Nücksichtnahine auf die Wünsche der Beteiligten die
Plätze anzuweisen, die Aufträge entgegenzunehmen und dieselben behufs wei-
terer Behandlung der Friedhof-Kommission zu übermitteln.

8 32. Die Familiengräber dürfen ausnahmsweise auch als Gruften
Hergerichtet werden. Bezüglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmiguug der Friedhos-Kommission nach Au-
hörung des Stadtbauamtes errichtet werden.

Die erforderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Jnangriffnahme der
Arbeit der Friedhof-Kommission vorzulegen.

Die Umfassungswände der Gruften sind aus hartgebrannten Backsteinen
in der Stärke von mindestens 1 kü Norinalsteinen — 38 Zentimeter und mit
Zement gemauert herzuftellen.

Das äbschlietzende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebrannten Backsteinen
in der Stärke eines gestreckten Steines — 25 Zentimeter mit Zement auszu-
führen.

Behufs Verhinderung des Eindringens von Wasser ist das Gewölbe mit
Asphalt abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Zementbeton von 20 Zentimeter Stärke
herzustellen und ebenfalls mit einer Lage Asphalt abzudecken.

Das Gewölbe, sowie die Umfassungswände des Innern sind mit 2 Zen-
timeter starkem Verputz von Zement zu versehen.

^ Der Verschlutz der Gruft hat mittelst einer 12 Zentimeter starken
Steinplatte, welche in ciner Umrahmung mit Falz licgt, zu gcschchen. Diesc
Steinplatte ist mit zwei cisernen Ringen zn versehen nnd nach jeder Bei-
setzung wieder gut in Zement zu tvrlegen.

2. Gruften müssen nach jeder Beifetzung einer 2eiche wieder vollständig
dicht veigchlossen und dürfen nnr zur Beisetznng einer weiteren Leicbe wie-
der geoffnet werden.

- . ^ Bei feder Wiedeieröffnnng einer Grnft ist eine Reinignng und Desin
sizierung der üoft nach Anleitung des Bezirlsarztes vorznnehmen. ehe fich
 
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