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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0541
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jemand hinein begiebt; zu diesern Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzerge
<rn das Großherzogliche Bezirksamt zu muchen.

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in luftdicht verschlofsenen eisernen
UeLerfärgen eingesetzt werden.

5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtungen dürfen an Gruf-
ten nicht angebracht fein.

6. Jst eine Gruft zur normalen Beerdigungszeit einer Leiche noch nicht fer-
tiggestellt, fo darf die Leiche Vorerst in dem Leichenhaus, jedoch nur in dem
vorgeschriebenen eisernen Sarg aufbewahrt werden.

Diese Aufbewahrung darf aber die Frist bon vier Wochen nicht über-
steigen.

Eine Wiedereröffnung des eisernen Sarges nach Aufnahme der Leiche
darf nicht stattfinden.

§ 33. Die Errichtung von Grabdenkmalen samt Jnschriften, sowie Grab-
einfassungen, welch' letztere aus Stein oder Metall hevgestellt sein müssen,
bedarf der Genehmigung der Friedhof-Kommifsion. Zu dem Zweck ist der-
selben vor dem Setzen eines Grabsteins Zeichnung, Maß nebst Buchstaben,
Nummer des Grabes und Jnschrift des Steines ern>zureichen.

Die Grabdenkmale auf Familiengräbern müssen fundamentiert sein; sie
finld auf die Gvabstätte zu setzen, und mutz das Fundament derfelben MM«-
destens 1,50 Meter unter und 0,30 Meter über der Bodenfläche in Zement
hergestellt werden.

Jst das Grabdenkmal von solcher Grötze, datz dasselbe auf Pfeiler gesetzt
werden mutz, so sind diese mit eisernen Schienen von genügender Stärke und
mit Platten zu überdecken; tn EinZelgräbern sind ftets folche Hohlipfeiler zu
errichten, während in Doppelgräbern ein Vollpfeiler zwischen die Gräber zu
stellen ist.

Grabeinfassungen von kleinen unbehauenen Steinen bedürfen einer Fun-
damentierung nicht; für solche aus behauenen Steinen oder Metall find die
Fundamente 0,60 Meter tief aus Backsteinen mit Zementmörtel oder aus
Zementbeton herzustellen; die Steine der Einfassung dürfen, fofern nicht für
diese autzer der Grabfläche ein weiterer Geländestreifen erworben wurde, die.
Dicke von 15 Zentimeter nicht überschreiten und müssen gut verklammert sein.

Sämtliche Fundamentarbeiten werden durch den Friedhofaufseher ange-
ordnet.

Grabsteine sind in der Regel auf Rollwagen an ihren Bestimmungsort
zu verbringen; bei Steinen, welche über 500 Kilogramm schwer sind, ist auch
die Benützung eines bespannten Wagens gestattet.

Jn jedem Fall ist der Ilnternehmer ,für Beschädigungen in dem Fried-
hof hastbar.

§ 34. Die Familiengräber fowie deren Denkmale, Einfassungen und
Anpf'lanzungen müssen von den Angehörigen in gutem Stand gehalten
werden.

8 35. Blumen oder Kränze dürfen auf allen Gräbern niedergelegt wer-
den, sind jedoch Von dem Friedhof zu entfernen, sobald sie in Zersetzung über-
gehen und dadurch einen unangenehmen Anblick gewähren.

Von den allgemeinen Leichenfeldern entfernt diese Reste der Friedhof-
aufseher, wahrend die Jnhaber von Familiengräbern gehalten siud, sie ent-
fernen zu lassen; geschieht letzteres nicht rechtzeitrg, so erfolgt die Abräumung
durch den Friedbofaufseher auf Kosten der Jnhaber.

^ 36. Gräber von Erwachsenen dürfen nicht vor Abflutz von 25 Iahren.
Gräber von Kinderu nicht vor Abflutz von 15 Jahren geösfnet werden. Be-
hufs Uebertragung einer Leiche in ein Familrengrab oder nach auswärtS
tann auf Antrag der Friedhof-Kommission unter Begutachtung des Bezirks-
arztes vom Bezirt's<rmt eine Ausnahme gestattet werden.

Ein Familiengrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Aufnahme
der Leiche eiues Kindes von nicht über 1 Jahr geöffnet werden.

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