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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0586
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9. Feurkalarm-Einrirhtung. ^

OlrtspolMiliche Vorschrist vom 8. Februar 1897.

Wir bringeri hievdurch zur öffentlichen Kenntnis, -atz auf vem Turme
-er Heiliggeifttirche und auf öem der St. Annakirche Sturwlauteeinrichtun-
gen angebracht wurderi, toelche mittelst elektrischer Leitungen von der Polizei-
station Rathaus bezw. der Poliizeistation BismarckplaH aus beim Ausbruch
eines Brandes in Tätigkeit gesetzt werden follen.

Behufs Prüfung der steten> Betriebsbereitschaft jener Einrichtungen
wird jeden Samstag gegen 12 Uhr mittags eine Prüfunig derselben durch
Abgabe einiger Doppelfchläge erfolgen.

0. 5ttarrrn- ««a Aarrerpolirri.

1. Strahrnpoltzsi-Ordnung für dis Stadt Heidelbrrg.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

8 1. Vorbemerlung.

Als öffentliche Stratzen im Sinne dieser Vorfchrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen und Brücken auch Privatstratzen, welche dem öffentlichen Ver-
kehr geöffnet sind.

1. Benützung der öffentlichen Straßen.

§ 2. I m Allge meinen.

Jede iBenützung der öffentlichen Stratzen mutz fo erfolgen, wie sie bei
Auftvenduntz gewöhnlicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung
von Perfonen oder Sachen mit sich. bringt.

Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.
tz 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenftänden.

Aenderungen an Stratzenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufftellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowie jede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in den folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.
§ 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Stratzen.

1. Jn den von den Geleisen der Stratzenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden dieser Stratzenstrecken kann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstratzen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Stratzen ist untersagt. Mge-
ladcne Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Stratzen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.

Den Wirten zur Aufftellung der bei ihncn einkehrenden Fuhrwerke.
Aus der Hauptstratze ist jedoch eine Aufftellung solchcr Fuhrwerke verboten;

- Hauptstratze wohnenden Wirten ist die Aufftellung der bei ihnen

ernwhrenden Fuhrwerke an folgenden Plätzen gcstattet: auf den Stratzen auf
Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Metzzeit der öst^
Ilcbe Teil der Karlftrahe nebst der Plankengasse benützt werhssn kann.
 
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