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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0612
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StraHenbahn in diesem Falle die Fahrgeschwindigkeit in gleicher Weise zu
ermäßigen und ständig mit der Alarmglocke zu läuten.

K 3. Beirn Passieren der Neuen Neckarbrücke, sowie der auf beiden Sei-
ten derselben innerhalb der roten Signale liegenden Strecke — vgl. § 5
Abs. 2 — dürfen Fuhrwerke, Automobile, Radfahrer, Reiter die Geschwin-
digkeit eines rm Schritt gehenden Pferdes nicht überschreiten, insolange ein
Zug der Dampfbahn aus der Brücke oder in Sicht ist.

Diese Geschwindigkeitsgrenze gilt für die elektrische Stratzenbahn und
Dampfbahn ständig auf der in Abs. 1 bezeichneten ganzen StreÄe.

Fußgänger haben auf der Neckarbrücke stets -en aus der Gehrichtung
rechts liegenden Futzweg zu benützen. Futzgänger in geschlossenen Abteilun-
gen dürfen die Brücke nicht im Tritt pafsieren.

Dies gilt auch von Militärabteilungen.

§ 4. Bemerkt der Führer der elektrischen Straßenbahn innerhalb der
im 8 5 Abs. 2 bezeichneten Strecke, insbesondere also auf irgend einem Teile
der Neckarbrücke, die Annäherung eines Dampfbahnzuges, so hat er, sofern
i>hm Fuhrwerke entgegenkommen, mit dem Wagen der elektrischen Stratzen-
bahn so lange zu halten, bis der letzte Wagen der Dampfbahn an ihm
vorbeigefahren ist und bis auherdem die vvr dem elektrischen Stratzenbahn--
wagen befindlichen Fuhrwerke das Gleis der elektrischen Stratzenbahn Wie-
der freigemacht haben können. Die hinter dem Stratzenbahntvagen befind-
lichen Fuhrwerke, Automobile, Reiter, Radfahrer und Viehtransporte -ür-
fen während seines Haltens nicht aus der Reihe ausdrechen, die vor ihm
befindlichen zu überholen oder sich in ihre Reihen einzudrängen versuchen.

Die dem Stratzenbahnwagen entgegenkommenden Fuhrwerke müffen vor
ihm so lange halten, bis der Dampfbahnzug vorbeigefahren ist, worauf sie
das Gleis der Stratzenbahn sofort freizugeben haben.

8 5. Wenn ein Wagen der elektrischen Stratzenbahn sich der Brücke bis
zu der im 2. Absatz bezeichneten Stelle nähert, so darf der Wagenführer, so-
bald er das Herannahen eines Zuges der Dampfbahn in gleicher Richtung
wahrnimmt, das rote Signal nicht eher überfahren, als bis der letzte Wagen
der Dampfbahn mindestens 25 Meter an dem elektrischen Stratzenbahnwagen
vorbeigefahren ist.

Die bezeichneten zirka 70 Meter vor jeder Brückenseite befindlichen Stel-
len sind bei Tag durch eine rote Scheibe, bei Nacht durch eine rote Laterne
kenntlich zu machen.

8 6. Bei unsichtigem Wetter (eintretendem Nebel, Schneegestober) hat
die elektrische Stratzenbahn innerhalb der durch die beiden roten Signale
(8 5 Abs. 2) begrenzten Strecke zu halten, sobald sie die Annäherung eines
Zuges der Dampfbahn, gleichviel in welcher Richtung, wahrnimmt und zwar
so lange, bis der ganze Zug der Dampfbahn jene ganze Strecke (8 5 Abs. 2)
passiert hat.

Der Führer des Zuges der Dampfbahn mutz, so lange er auf dieser
Strecke sich befindet, das Dampfläutewerk ertönen laffen. Er hat es jedoch
abzustellen, wenn unruhige Tiere sich in der Nähe des Zuges befinden.

Fuhrwerke, Automobile, Radfahrer, Reiter, Viehtransporte haben, so-
bald das Dampfläutewerk ertönt, auf der im 1. Absatz bezeichneten Strecke
so lange das Dampfbahngleis zu verlassen, bis der Dampfbahnzug vorüber-
gefahren ist.

8 7. Uebertretungcn dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden gemätz
8 108 Ziff. 5 P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft,
sofern nicht nach den sonstigen gesetzlicben Vorschriften eine höhere Strafe
verwirkt ist.

, b- Die Bestimmungen der Betriebs- und Verkehrsordnung der Elek-
trrschen Stratzenbahn vom 7. März 1903 finden auch für die Strecke Heidel-
berg-Bismarckplah-Handschuhsheim Anwcndung.
 
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