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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0614
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bei 10 Fahrgäslerr auf 8 Kubikmeter,
bei 20 Fahvgästen auf 7 Kubikmeter,
bei 30 Fahrgästen aus 6 Kubikmeter,
bei 40 Fahrgästen auf 5 Kubikmeter,
bei 50 Fahrgästen auf 4 Kubikmeter.

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasser-
füllung dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

§ 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbedienfteten und
dem Auffichtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Aug, -er Versuch, so-
wie die Hilfeleiftung dazu ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lange
der Zug sich noch in Bewegung befindet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens fich uber dieselbe
hinauszubeugen oder einzelne Körperteile hinauszustrecken.

§ 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der H§ 305,
315 und 316 Les R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtfeilba>hn und -ie
zugehörigen Anlagen und Betriebsmittel zu befchadigen. Desgleichen ist
jede Handlung strasbar, welche — wie die Anbringung von Fahrhinderniffen,
unbefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung, Nachahmung der Signale
u. Lgl. — den BcchnbetrieL gefährden oder stören könnte.

§ 9. Alles Lärmen uNd Singen in den Wagen ist untersagt und daS
Tabakrauchen nur auf -en Auffenplätzen und in den als Rauchcoupe be-
zeichneten Wagenabteilungen gestattet.

§ 10. Personen, welche wegen einer fichtlichen Krankheit oder auS an-
deren Gründen den Mitfahrenden augenscheinlich lästig werden, sind von der
Fahrt auszuschließen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist -enselben zurück-
zugeben. Personen, welche betrunken sind oder sich unanständig benehmen,
sind vor der Fahrt auszusetzen und haben keinen Anspruch aus Rückgabe des
Fahrgeldes.

§ 11. Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Gepäckraum
und nur in Begleitung von erwachsenen Personen mitgenonvmen werden.
Kleinere Hunde find zur Beför'derung inr Jnnern des WcvgenS zugelassen,
sofern sie auf iden Schoß genominen wer^den. Gepäck- unb Güterböförderuntz
ist in 'dem Gepäckrcvum' zuläffig, jedoch durtfen innerhalb des füv den Wcvgen-
fühver bestimmten Raumes keinerlei Gegenstände gelagert iveöden. Kleine-
res Hantdgepäck kawn in d'ie Wagenabteilungen midgenominen werden, fofern
hieMrrch !die Mitfcchvenlden nicht belästigt werden.

§ 12. Ein Abdruck der §§ 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist
in -en Einsteigehallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeigneter
Stelle anzuhefwn.

§ 13. Uebertretungen diefer Vorschriften werden gemäß § 366 Ziff. 10
des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit 'Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

9. Der Verkehr mil Mokorfahrrrugen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Juli 1903 auf Grund des § 366 " R.-St.-G.-B.
und § 12 der V.-O. Gr. Ministeriums deS Jnnern vom 26. März 1901.

ß 1. Es ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgaffe oberhalb
des Gasthauscs „zur Hirschgasse" mit Motorwagen zu befahren.

^ 2. Zuwiderhcmdlungen werden auf Grund des § 366 " R.-St.-G.-M-
mit Gcldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

10 Der Vrrkrhr bri -er Kreurung der Vergheimer StraKe mik
-rm Privatschienengleise -rr Srhroe-l'frhrn Braurreigesellfchaft.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Oktöber 1893.

. . 8. O Das Bahngleis darf mit Lokomotiven nur derart befahren werden,
daß ein eigentliches Rangieren auf der 'Bergheimer Straße nicht stattftndet.
 
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