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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0655
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Tarif der Neckarüberfahrt zwifchen Schlierbach und Ziegelhanseu

in der Fassung vom 30. Juni 1900.

1. Jede Person zu Futz, zu Pferd oder zu Wagen zahlt sowohl auf

dem Hin- und RüÄveg.2 Pf.

(Kinder unter 6 Jahren und Traglasten sind frei.)

2. Jede Person mit einem Fahrrad . ..

3. Ein Schiebkarren, leer.

4. Derselbe beladen.

5. Ein zweirädriger Karren, leer.

6. Derselbe beladen.

7. Eine Droschke, für jedes Pferd.

8. Ein beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier ....

9. Ein leerer Wagen.

10. Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt .

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso.

12. Von einem ausgeschirrten und angehängten Zugtier .

13. Wird es aber wieder an den Wagen gespannt

14. Der Führer des unter Nr. 3 bis Nr. 13 aufgeführten Fuhrwerks
ist frei, jede weitere dabei befindliche Person ....

15. Grotzes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse.

16. Kleines Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine

Ziege rc.

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren

Viehes von über 50 bis 100 Stück.

19. Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes

20. Für Eisenbahnwagenladungen nach Ausweis des Frachtbriefes

für 100 Kilogramm.. 2 „

21. Sollte ein Wagen so schwer 'beladen sein, datz derfelbe ohne Gefahr nicht
übergeführt werden kann, so ist der Fuhrmann fchuldig, soviel abzula-
den, als erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu
bringen.

22. Wenn infolge hohen Wasserstan>des oder wegen Eistreibens die Ueber-
fahrt von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so
ist die doppelte Gebühr zu entrichten.

23. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, und zwar, wenn die
Ueberfahrt geschieht:

a) in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr biS
morgens 5 Uhr;

d) in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgenS
4 Uhr.

24. Das Sicherheitspersonal des Staates und >der Gemeinden, die Bedien-
steten der Grotzh. Rheinbau-Jnspektion sowie der Grotzh. Wasser- und
Stratzenbau-Jnspektion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung
des Fahvgeldes befreit.

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2

2. Fährordnung rür die Narhenübrrfahrl auf drm Neckar rwtschen
^chlirrbach und Zirgelbaufen untrrhalb der Dokalrugshaltrstelle

Iggrrh.ius-Woltsbrunnen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. August 1904.

8 1. Die Fahrtaxe wird für jede Persou auf 3 Pfg. festgesetzt, wenn der
Pegelstand des Neckars unter 1,45 Meter, gemessen am Heidelberger Pegel,
deträgt, sonst aus 5 Pfg.

Das Wasserbauperfonal, sowie die Gendarmerie, die Schutzmannschaft
von Heidelberg und die Ortspolizeidiener von Ziegelhausen im Dienst haben
die Verechtigung zur unentgeltlichen Ueberfahrt.
 
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