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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0656
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Kinder unter 4 Jahren in Begleitung Erwachsener zahlen keine Fahr-
taxe, wenn für sie ein besonderer Platz nicht beansprucht wird.

§ 2. Bei Wasserständen über 3 Meter am Heidelberger Pegel sind die
Uebi'rfahrten einzustellen.

Die im ersten Absatz des § 1 und 2 genannten Wasserstände sind an bei-
den Anlagestellen dem Publikum durch Marken kenntlich zu machen.

8 3. Bei dichtem Nebel und Sturm, sowie bei Eistreiben ist die Ueber-
fahrt untersagt.

§ 4. Die tägliche Fahrzeit beginnt morgens eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang und endet eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang; autzer-
dem kann die Ueberfahrt vor und nach diesen Zeitpunkten bei der Ankunft
bezw. zum Abgang des Lokalzuges an der Haltestelle Jägerhaus-Wolfsbrun-
nen und zwar in jeder Richtung, verlangt werden.

§ 5. Nach Schluß der Fahrzeit ist der Durchgang an der Schlierbacher-
landstraße zu schließen.

H 6. Uebergeseht werden dürfen nur Personen, Hunde, Handgepäck, Ar-
beitsgeschirr und Fahrräder.

H 7. Jede Person hat Anspruch auf sofortiges Uebersetzen von einem
User zum anderen.

Die Fahrgäste haben sich während der Fahrt ruhig zu verhalten. Be-
trunkene dürfen nicht übergesetzt werden.

8 8. Die höchste zulässige Zahl der Fahrgäste ist nach Feststellung der
Großh. Rheinbauinspektion in Mannheim an dem Nachen deutlich sichtbar
anzuschreiben.

Der Nachen ist stets in gutem Zustande zu erhalten und vor der Jnbe-
triebnahme, sowie während des Betriebs alljährlich auf seine Betriebssicher-
heit und Ausrüstung zu untersuchen.

Die Führung des Nachens ist durch den Jnhaber sebbst zu bewirken;
Stellvertreter werden nur dann zugelassen, wenn sie zuvor der Polizeibehörde
namhaft gemacht worden sind und der Nachweis erbracht worden ist, daß sie
zur Führung des Nachens befähigt sind.

tz 9. Die Zugänge zu der Ueberfahrt, insbesondere auch die Treppe auf
der Ziegelhäuser Seite zu der Leinpfadsböschung, sind jederzeit, insbesondere
auch bei nassem Wetter und Glatteis, in gutem Zustand zu erhalten und bei
Einbruch der Dunkelheit hinreichend zu beleuchten.

H 10. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 134 P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

9. FAHrordnung für dir Nachenüberfahrt zwischen drr attrn und

nrurn Vrürkr.

Oütspolizeiliche Vovschrift vom 14. OktrEer 1904 auf Grund der §§ 153,

134 a P.-iSt.-«G.-M.

§ 1. Die Neckarüberfahrt zwifchen der alten un>d neuen 'Brücke wirid
be'lwerkstelligt mittels eines freien mit Ruder, Schalttbaum öder Segel ge-
leiteten Bootes oder mittels der Drahtseilfähre. Bei eincm Pegclstand von
2 Meter oder mehr, sowie bei Nacht muß die Drahtfeilfähre >benutzt wevden.

§ 2. Die Fahrt dauert im SomMer von morgens 6 Uhr, im Winter
von 7 Uhr >bis nachts 11 Uhr.

§ 3. Bei Neibel, Sturm, Eisgantz und bei einem Pegelstand von 4 Meter
und niehr wird die Ue'bevfahrt eingeftellt.

§ 4. Das Ueberfahrtspersonal erstreckt fich auslschließkich auf 'die Be-
föödermrg von Pevsonen, Hunden, Handgepäck, Ar«beitsgchchirr, Fahrräder n.

§ 5. Die Fahrtaxen betragen:

fiir erwachsene Perfonen.5 Pfg.

für Knrder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

('solche in Beglettung ihrer Eltern find frei)

für ein Fahrrad.3 Pfg.

für einen Hund.2 Pfy.
 
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