Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0679
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
187

§ 5. Das BezirkSamt kann, sobald die Gefahr eines Einbrnchs vorliegt,
jederzeit das Betreten 'der Eisfläche und die Erlafsung von Einladungen
hierzu untersagen.

K 6. Wer, nachdem das in § 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
die Eisfläch noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(§ 100 P.-St.-G.-W.>.

Alle sonjsti'gen UelbeVtre'kungen dicher Voäschrift tverden rwit GeVdstraHe
bi-s zu 50 Mark gealhnidet.

Ländeordnung

vom 12. November 1881.

Erlaffen'von Großh. BezirkSamt mit Zustimmung des BezirkSratS, aber nicht al-
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 23 des P.-St.-G.-B.

§ 1. Geländete Gegenstände sind von demi Finder alsbald bei dem Bür»
germeisteramt -des Fundorts bezw. auf dem Polizeibureau unter näherer An-
gabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

8 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen,
in welchs obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts deS
^inders eingetragen werden und hat sich von der Richtigkeit der gemachten
Angaben zu verlässigen eventuell die Liste zu «berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsöald anovdnen, wo und in welchr
Weise die geländeten Gegenstände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde
Leine geeigneten Räumlichkeiten zur Unterbringung der Gegenstande zur
Verfügung stehen, können solch dem zuverlässigen Finder mit der Ver-
-flichtung überlaffen werden, dieselben bis auf weiteres unversehrt zu be-
wahren.

8 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gerneinderat im Voraus
festzusetzende, der Uebung und dem Werte 'der Fundgegenstände ent-
sprechnde Ländungsgebühr zu beanspruchn, welch aus der Gemeindekaffe
vorläufig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentümer nicht sofort er-
mittelt wird, alsbald mit Berich über die Art »der Aufbewahrung und AuS-
bezahlung Ler Ländungsgebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift deS
Anmelde'verzeichnisses vor.

8 6. Letzteres wird für das öffentlich Ausschreiben der gefundenen
Gegenstände Sorge tvagen und weitere Maßregeln zur Ermittlung deS
Eigentümers treffen. Meichzeitig wird die Frist festgesetzt, inn-'rhalb welchr
die geländeten Gegenstände zur Verfügung des Eigentümers aufbewahrt
bleiben.

Der Gemeinderat erhält hiervon Nachrich. Die Frist beträgt, sofern
keine besonderen Verhältniffe vorli^gen, vier Wochn.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur nu.t ErlaubniS
des Bezirksamtes an den sich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieser
über seine Ansprüch sich genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabfölgung der Gegenstände hat der Eigentümer der Ge-
meindekasse die Ländungsgebühren und sonstige Unkosten zurückzuerfetzen.

8 8. Meldet sich innerhalb Ler vom Bezirksamt festgcsetzten Frist kein
Berechigter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt ermäch-
tigen lassen, die geländeten Gegenstände zu veräutzern.

Diese Veräutzcrung mutz in öffentlichr Vcrsteigerung geschhen, sofern
der Erlös hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- und Aufbewah-
rungskosten sowie Ländegebühren ist währen'd der -drcijährigen Frist des L.-
R.-S. 717 L in der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser kann dem Finder
dann verabfolgt werden, rvenn dcrselbe garantiefähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Ber'cht zu
crstatten.
 
Annotationen